BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426/09 vom 2. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2009 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 1. der Ur-teilsgr374nde des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatein-heitlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit Besitzver-schaffung von kinderpornographischen Schriften schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Erg344nzend bemerkt der Senat: In den F344llen II. 7, 9 und 10 der Urteilsgr374nde haben die Kinder sexuelle Handlungen i. S. des 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der Fassung des Sexualdelik-te344nderungsgesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007) vorgenommen. Durch das Beiseiteschieben der Unterhosen beim Posieren mit gespreizten Beinen haben sie Manipulationen an ihrem K366rper vorgenommen. Im Fall II. 7 ergibt sich das Bestimmen i. S. des 247 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB a.F. aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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