BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426 /11 vom 29. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Meiningen vom 19. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltr e i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ein er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Au ßerdem hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 37.140 d- net. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verfallsanor dnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 37.140 e- gegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht die Erme s- 1 2 - 3 - sensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO nicht e rörtert hat, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. Der Angeklagte bezog nach den getroffenen Feststellungen vor seiner Inhaftierung i m vorliegenden Verfahren Hartz IV - Leistungen und hatte nicht u n- erhebliche Geldschulden, die nicht aus Drogengeschäften sta mmten. Es liegt daher nicht fern, dass der Angeklagte die für die Tat erlangten Beträge zumi n- dest teilweise verbraucht oder zur Schuldentilgung verwendet hat. Das Landg e- richt hätte deshalb Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob der Wert des E r- langten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vo r- handen war und sie deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hatte. 2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den Gese t- zesverletzungen nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen dürfen ihnen nicht widersprechen. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott 3 4
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