BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 426/14 vom 4. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2015 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 12. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Urteilstenor dahin berichtigt wird, dass der Angekla gte unter Einbeziehung der für die Tat vom 22. September 2012 verhängten Einzelgeldstrafe aus dem U r- teil des Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 (76 Ds - 920 Js 676/12 - 410/12) und unter Auflösung des Gesamtstrafenb e- schlusses des Amtsgerichts Bonn vom 3. Ma i 2013 (76 Ds - 920 Js 676/12 - 410/12) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Da sich aus der Formel des Urteils ergeben muss, welche Einzelstrafen für welche Einzeltaten einer früheren Verurteilung in die nachträglich zu bilde n- de Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1472), hat der Senat den Urteilstenor dahin bericht igt, dass - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - in die erste G e- samtstrafe nur die Einzelgeldstrafe einbezogen worden ist, die im Urteil des 1 - 3 - Amtsgerichts Bonn vom 24. Januar 2013 für die Tat vom 22. September 2012 verhängt worden war. Fischer RiBGH Pro f. Dr. Schmitt ist Krehl an der Unterschrift gehindert. Fischer Eschelbach Zeng
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