BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 427/02 vom27. November 2002in der Strafsachegegenwegenversuchten Totschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2002 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 8. Mai 2002 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags inTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit "einem Verstoß gegen dasWaffengesetz" (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) zu einerFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf dieallgemeine Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg, weil die Beweiswürdigungdes Landgerichts den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht trägt.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterhielt der Angeklagteeine mehrjährige außereheliche Beziehung zu der Nebenklägerin. Diese hattesich im Sommer 2001 endgültig von ihm getrennt; der Angeklagte akzeptiertedies nicht, verfolgte und überwachte die Nebenklägerin und bedrohte sie wie-derholt. Als die Nebenklägerin ihm mitteilte, sie habe sexuelle Beziehungen zueinem anderen Mann aufgenommen, beschloß der Angeklagte, "sie dafür bü-ßen zu lassen". - 3 -In der Tatnacht fuhr die Nebenklägerin mit dem Zeugen C., den sie ineiner Gaststätte kennengelernt hatte, mit ihrem PKW auf eine große innerstäd-tische Parkfläche; beide beabsichtigten, dort im Fahrzeug sexuell miteinanderzu verkehren. Der Angeklagte, der die Nebenklägerin beobachtet und verfolgthatte, fuhr auf dem Parkplatz zunächst, für die Nebenklägerin überraschend,dicht neben ihr Fahrzeug, entfernte sich kurz darauf jedoch wieder; nachdem erseine im Motorraum versteckte halbautomatische Pistole hervorgeholt hatte,kehrte er zurück. Er bedrohte die Nebenklägerin und den Zeugen C. mit dergeladenen Waffe. Die Nebenklägerin versuchte zu fliehen, verursachte auf-grund ihrer Panik jedoch einen Fahrzeugdefekt, so daß sie noch auf dem Park-platz wieder zum Stehen kam. Bevor sie anhielt, gab der Angeklagte aus ca.50 m Entfernung einen Schuß ab, welcher den PKW nicht traf; ob dieser Schußgezielt war, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte begab sich zu dem Fahrzeugder Nebenklägerin, bedrohte zunächst den Zeugen C. und zwang diesen unterVorhalt der Schußwaffe, sich zu entfernen. Dann forderte er die Nebenklägerinmit den Worten "Du mußt sterben! Du Hure mußt büßen für das, was Du mirangetan hast!" auf, aus dem Fahrzeug zu steigen. Die Nebenklägerin geriet inTodesangst; sie versuchte, sich auf der Rückbank des PKW in Sicherheit zubringen. Hierzu stand sie im Fahrzeug auf und versuchte, über die Lehnen derVordersitze hinweg nach hinten zu klettern. Sie stand dabei auf der Sitzflächedes Beifahrersitzes; ihr Rücken lag am Dach des Fahrzeugs an; Oberkörperund Kopf waren zum rückwärtigen Sitz gebeugt. In dieser Situation gab der An-geklagte, der unmittelbar vor der geöffneten Fahrertür stand, mit schräg nachunten gerichteter Waffe kurz hintereinander zwei Schüsse auf die Nebenkläge-rin ab. Der erste Schuß ging fehl; der zweite streifte den rechten Unterschenkelder Nebenklägerin und traf ihren linken Fuß, der auf dem Beifahrersitz stand. - 4 -Die Nebenklägerin schrie vor Schmerz auf. Daraufhin floh der Angeklagte,dessen Waffe noch mit zwei scharfen Patronen geladen war, vom Tatort.Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten als be-wiesen angesehen und dies auf die Erwägung gestützt, da der Angeklagte "ge-zielt aus einer Entfernung von kaum einem Meter" geschossen habe und "ge-nau dahin zielte, wo sich die Zeugin K. bei den engen räumlichen Verhältnis-sen gerade aufhielt", könne es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß ertödliche Verletzungen in Kauf nahm und billigte, denn es sei "Allgemeinwissenjedes erwachsenen Menschen, daß bei einem gezielten Schuß auf einen ande-ren in unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen ... dieser getroffen werdenkann und dann prinzipiell mit lebensbedrohlichen Verletzungen zu rechnen ist"(UA S. 17/18). Einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat das Landge-richt mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe gehört, daß die Ne-benklägerin vor Schmerz aufschrie. Aus seiner sofortigen Flucht erschließesich, daß er mit tödlichen Verletzungen rechnete und daß ihm dies gleichgültigwar; er sei daher davon ausgegangen, alles zur Herbeiführung des Todeser-folgs Erforderliche getan zu haben.Diese Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft. Zwar müssen vom Tatrich-ter gezogene Schlüsse nicht zwingend sein; die Feststellung subjektiver Vor-stellungen des Täters kann auch auf eine dem Tatrichter obliegende Gesamt-würdigung der objektiven Tatumstände gestützt werden. Rechtsfehlerhaft unddaher vom Revisionsgericht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung jedoch,wenn die Urteilsgründe die Besorgnis begründen, der Tatrichter habe nahelie-gende abweichende Möglichkeiten nicht bedacht, oder wenn Schlußfolgerun-gen auf Erfahrungssätze gestützt werden, welche in dieser Form nicht beste-hen, so daß sich das Ergebnis der Beweiswürdigung als bloße Vermutung dar- - 5 -stellt. Ein solcher Mangel kann nicht dadurch geheilt werden, daß der Tatrich-ter in den Urteilsgründen seine zweifelsfreie Überzeugung besonders nach-drücklich betont.Hier können schon die Erwägungen des Landgerichts zur Feststellungbedingten Tötungsvorsatzes Bedenken begegnen. Die Feststellung, der Ange-klagte habe aus einem Meter Entfernung "gezielt" geschossen, ist zumindestunklar, denn nach den landgerichtlichen Feststellungen befanden sich Körper-teile der Nebenklägerin, bei deren Treffen eine naheliegende Wahrscheinlich-keit tödlicher Verletzungen bestand, zum Zeitpunkt der Schußabgabe nicht imBlickfeld des Angeklagten. Wenn der Angeklagte aber "gezielt" in den Fuß derNebenklägerin schoß, so findet hierin der vom Landgericht herangezogeneErfahrungssatz keine Grundlage, wonach jeder erwachsene Mensch wisse,daß bei einem gezielten Schuß auf einen Menschen dieser "prinzipiell" tödlichgetroffen werden könne.Rechtsfehlerhaft sind insbesondere auch die Erwägungen, auf welchedas Landgericht die Annahme eines beendeten Versuchs und damit denAusschluß eines gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbefreienden Rücktrittsgestützt hat. Einen Erfahrungssatz, wonach Schmerzensschreie eines durcheinen Schuß in den Fuß getroffenen Opfers die Annahme nahelegen, die ge-schädigte Person habe möglicherweise tödliche Verletzungen erlitten, gibt esnicht. Aus der Flucht des Versuchstäters vom Tatort allein kann schon nachdem Regelungsgehalt des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht darauf geschlossenwerden, er habe angenommen, alles zur Vollendung Erforderliche getan zuhaben. Eine Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch im Sinnevon § 24 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Variante, StGB setzt vielmehr konkrete Fest-stellungen zum Kenntnis- und Vorstellungsbild des Täters zum Zeitpunkt nach - 6 -der letzten auf den Taterfolg abzielenden Handlung voraus (BGHSt 31, 175;33, 298; 39, 227; st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 24 Rdn. 15 m.w.N.).Daran fehlt es hier; angesichts der konkreten äußeren Tatumstände ("gezielter"Schuß in den Fuß; laut schreiendes Tatopfer) lag die Annahme eines beende-ten Tötungsversuchs jedenfalls nicht so nahe, daß auf eine erschöpfende Er-örterung aller wesentlichen Beweisanzeichen verzichtet werden konnte.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer
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