BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 427/09 vom 3. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der sexuellen N366tigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Franke, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Fulda vom 27. April 2009 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutz-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf dreier, teils gemein-schaftlich begangener sexueller N366tigungen aus tats344chlichen Gr374nden freige-sprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft, deren Rechtsmittel vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 I. Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, dass es nicht erkennen l344sst, welchen Sachverhalt das Landgericht als festgestellt erachtet. Vielmehr schlie337t sich nach Mitteilung des Anklagevorwurfs unmittelbar die Be-weisw374rdigung an. 2 - 4 - Spricht aber der Tatrichter den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden frei, so muss er in den Urteilsgr374nden zun344chst den Anklagevorwurf, hieran an-schlie337end die hierzu getroffenen Feststellungen, dann die wesentlichen Be-weisgr374nde und schlie337lich seine rechtlichen Erw344gungen mitteilen. Der Tat-richter muss also zun344chst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er f374r erwie-sen h344lt, bevor er in der Beweisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (BGHR StPO 247 267 Abs. 5 Freispruch 10, 13 jeweils m.w.N.; BGH NStZ 2009, 512, 513; zum Aufbau eines freisprechenden Urteils Meyer-Go337ner/Appl, Die Urteile in Straf-sachen 28. Aufl. Rdn. 619 ff.). Hier sind die Freispr374che - weil tats344chliche Feststellungen nicht ausgewiesen sind - aus den Urteilsgr374nden selbst heraus nicht nachvollziehbar und nicht 374berpr374fbar. Bereits dieser Darstellungsmangel zwingt zur Aufhebung des Urteils. 3 II. Im 334brigen h344lt auch die Beweisw374rdigung sachlich-rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. 4 Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-liegt insoweit nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler un-terlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374ch-lich, unklar oder l374ckenhaft ist, bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 16 m.w.N.). Ins-besondere sind die Beweise auch ersch366pfend zu w374rdigen (BGHSt 29, 18, 20). Ist die Beweislage schwierig und h344ngt die Entscheidung im Wesentlichen 5 - 5 - davon ab, ob das Gericht den Angaben des potentiellen Opfers einer Sexual-straftat oder dem Angeklagten folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, welche die Entscheidung beeinflussen k366n-nen, erkannt und in seine 334berlegungen einbezogen hat (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 13, 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn die einzige Belas-tungszeugin in der Hauptverhandlung ihre Vorw374rfe im Wesentlichen nicht mehr aufrechterh344lt (BGHSt 44, 153, 159; 256; BGH NStZ-RR 2008, 254; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 261 Rdn. 11 a). Diesen Anforderungen wird die Beweisw374rdigung nicht gerecht: 6 Sie ist l374ckenhaft, weil das Urteil nicht erkennen l344sst, dass das Landge-richt alle Umst344nde, die geeignet sind, die Entscheidung zu Ungunsten des An-geklagten zu beeinflussen, in seine 334berlegungen einbezogen hat. 7 1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zusammen mit drei anderen nach einem Discobesuch die Gesch344digte - unter dem Vorwand, sie nach Hause fah-ren zu wollen - zu einer gemeinsamen PKW-Fahrt 374berredet zu haben. Bei ei-nem Halt auf einem Feldweg habe der Angeklagte die Zeugin aus dem PKW gezerrt, sie zu k374ssen versucht und zusammen mit einem der Mitfahrer ihre Hose gewaltsam heruntergezogen, um gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf zu vollziehen, was letztlich an ihrer heftigen Gegenwehr gescheitert sei. 8 W344hrend der anschlie337enden Weiterfahrt habe der neben der Gesch344-digten auf dem R374cksitz des PKW's sitzende Angeklagte erfolglos durch ge-waltsames Herunterdr374cken des Kopfes diese zur Ausf374hrung des Oralverkehrs zwingen wollen. Nach dem Scheitern dieser Bem374hungen habe er die Hand der Zeugin zu seinem erigierten Glied gef374hrt und bis zum Samenerguss hin und her bewegt. 9 - 6 - 2. Diesen vor allem auf den polizeilichen Aussagen der Gesch344digten beruhenden Anklagevorwurf h344lt die Strafkammer nicht f374r erwiesen, weil sich die Zeugin in der Hauptverhandlung zun344chst auf Erinnerungsl374cken berufen und sp344ter ihre Aussage relativiert habe. Der Angeklagte hingegen habe bestrit-ten, an dem stattgefundenen Vergewaltigungsversuch au337erhalb des PKW be-teiligt gewesen zu sein. Die sich anschlie337enden sexuellen Handlungen auf der R374cksitzbank seien einvernehmlich erfolgt, er habe der Gesch344digten nur die Hand gef374hrt (UA 9). 10 3. Die Beweisw374rdigung der Strafkammer ist bereits deshalb rechtsfeh-lerhaft, weil es an einer geschlossenen Darstellung der Aussage der im Ermitt-lungsverfahren mehrfach vernommenen Gesch344digten fehlt. Das Revisionsge-richt kann so nicht pr374fen, ob der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entschei-dung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine 334berlegungen einbe-zogen hat. Insbesondere bleibt uner366rtert, welche belastenden Aussagen die Zeugin bei welcher polizeilichen Vernehmung 374berhaupt gemacht hat sowie, ob und ggf. welche Angaben sie zu den vom Angeklagten behaupteten sexuellen Ann344herungen ihrerseits in der Discothek und w344hrend der Fahrt bis zum An-halten auf dem Feldweg gemacht hat. 11 4. Dar374ber hinaus ist die Beweisw374rdigung deshalb l374ckenhaft, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandersetzt, welches Motiv die Gesch344digte gehabt haben k366nnte, den ihr bis dahin v366llig unbekannten Angeklagten und dessen drei Freunde zu Unrecht einer sexuellen N366tigung zu beschuldigen. Die Erw344gung, die Gesch344digte k366nnte die Geschehnisse zun344chst eher "dramati-siert" haben (UA 6), ist insoweit unbehelflich. 12 Weitere, von der Strafkammer unber374cksichtigte Indizien f374r die Glaub-w374rdigkeit der Zeugin sind, dass das von ihr geschilderte 344u337ere Tatgeschehen 13 - 7 - im PKW insoweit vom Angeklagten, dessen Spermaspuren ausweislich der An-klage auf der Jacke der Gesch344digten gesichert werden konnten, einger344umt wird und dass der von ihr angezeigte Vergewaltigungsversuch au337erhalb des PKW's nach der Anklage eine objektive Best344tigung durch von den Verletzun-gen gefertigte Lichtbilder findet. Auch der Angeklagte selbst r344umt den von der Gesch344digten angezeigten Vergewaltigungsversuch auf dem Feldweg ein, der jedoch nicht von ihm, der im Auto sitzen geblieben sein will, sondern aus-schlie337lich von seinen Mitfahrern unternommen worden sein soll. Weiterhin spr344che es f374r die Glaubw374rdigkeit der Gesch344digten, wenn sie sich im unmittelbaren Anschluss an die PKW-Fahrt noch vor Anzeigeerstat-tung ihren Eltern anvertraut h344tte, wof374r sich in den Urteilsgr374nden Anhalts-punkte finden (UA 6); auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Wiedergabe der von dem Vater der Gesch344digten in der Hauptverhandlung dazu offenbar gemachten Bekundungen. 14 Ebenso wenig werden die fr374heren Einlassungen des Angeklagten mit-geteilt, und es wird nicht erwogen, dass es sich in der Hauptverhandlung um eine der damaligen Beweislage angepasste Einlassung gehandelt haben k366nn-te. Zu einer solchen 334berlegung h344tte umso mehr Veranlassung bestanden, weil die Strafkammer selbst mitteilt, dass der Angeklagte und seine als Zeugen vernommenen Mitfahrer im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Falschaussage mit dem Ziel der Entlastung Einzelner verabredet hatten (UA 7). 15 5. Dass - wovon die Strafkammer ausgeht - die gerade einer Vergewalti-gung entronnene Gesch344digte unmittelbar anschlie337end in gel366ster Stimmung (UA 6/7) freiwillig auf der R374cksitzbank an dem Angeklagten sexuelle Handlun-gen vorgenommen haben k366nnte, bzw. dass der Angeklagte ungeachtet des gerade vorausgegangenen Vergewaltigungsversuchs jedenfalls von einer frei- 16 - 8 - willigen sexuellen Hingabe der Zeugin, deren Hand er "f374hrte" (UA 9), ausge-gangen war, widerspricht der Lebenserfahrung und h344tte eingehender begr374n-det werden m374ssen. 6. Der neue Tatrichter wird auch denkbaren Ursachen f374r ein gegebe-nenfalls z366gerliches Aussageverhalten der Gesch344digten nachzugehen haben. 17 Fischer Roggenbuck Appl Franke Schmitt
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