ECLI:DE:BGH:2017:100517U2STR427.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 427/16 vom 10. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Dr. Grube, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers M . S . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubran denburg vom 12. Oktober 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen schuldig ist, b) in den Fällen II. 5 - 9 der Urteilsgründ e - insoweit zu Gunsten des Angeklagten - im Strafausspruch aufgehoben, c) im Gesamtstrafenausspruch - insoweit auch zu Lasten des Angeklagten - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmi t- tels und d ie den Nebenklägern im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen , an eine andere als J u- gendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Ang eklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwalt schaft bea n- standet - insoweit gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten - den Schuldspruch in den Fällen II. 5 - 9 der Urteilsgründe sowie die Verhängung e i- ner zu niedrigen Gesamtfreiheitsstrafe. Das Rechtsmittel führt zu einer teilwe i- sen Änderung des Schu ldspruchs und der Aufhebung der insoweit zugrunde liegenden Einzelstrafaussprüche sowie des Gesamtstrafenausspruchs. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte lebt e seit 1990 mit seiner Ehefrau zusammen, die fünf Kinder mit in die Ehe ge bracht hatt e, daru n- ter die beiden am 9. Januar 1986 geborenen Zwillinge Ma . und M . . Die Erziehung seiner Stiefsöhne war durch Gewalttätigkeiten und drakonische Str a- fe n geprägt. Z udem war er ab dem Jahre 1996 gegenüber den Zwillingen und dem ein Jahr jüngeren Stiefsohn F . sexuell übergriffig. Im Jahr 1997 erlitt der Angeklagte bei einem schweren Verkehrsunfall e i- ne Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers und ein inkomplettes Querschnitt s- syndrom mit Blasen - und Mastdarmlähmung. Seitdem muss er ständig eine Windel tragen, eine Erektion ist ihm nicht mehr möglich. 1 2 3 4 - 5 - Im Einzelnen hat das Landgericht folgende Übergriffe auf die Zwilling s- brüder festgestellt: - im Zeitraum 8. Januar 1996 bis zum 28. Mai 1997 (Unfall des Angekla g- ten) manipulierte der Angeklagte am entblößten Penis des Kindes M . (Fall II. 4) - im Zeitraum 1996 bis zum 31. März 1998 manipulierte der Angeklagte in fünf Fällen am Penis des Kindes M . , nahm dies en in den Mund oder führte einen Finger in den After des Geschädigten ein (Fälle II. 5 bis 9) - im Zeitraum vom 2. September 1997 bis zum 31. Dezember 1999 fas s- te der Angeklagte dem Geschädigten Ma . in zwei Fällen an das be - deckte Geschlechtsteil und massierte es mehrere Minuten (Fälle II. 1 und 2) - im Jahre 1999 rieb der Angeklagte den Penis des Kindes Ma . und nahm diesen in den Mund (Fall II. 3) - ebenfalls im Jahre 1999 manipulierte der Angeklagte mindestens ei n- mal im Monat am unbedeckten Pen is des Geschädigten M . , nahm diesen in den Mund oder führte einen Finger in den After des Kindes ein (Fälle II. 10 bis 21) . 2. Die Fälle II. 1, 2 und 4 - begangen im Zeitraum 8. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 - hat die Strafkammer als sexuel len Missbrauch von Ki n- dern gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der bis 2004 gültigen Fassung abgeurteilt, insoweit minder schwere Fälle angenommen, und jeweils Freiheitsstrafe n von sechs Monaten verhängt. 5 6 - 6 - Die Fälle II. 3 und 10 - 21 - begangen im Jahr 1999 - hat d ie Strafkammer als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176a Abs. 1 StGB in der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung abgeurteilt, insoweit minder schwere Fälle nach § 176a Abs. 3 StGB aF angenommen, und Freiheitsstrafen vo n jeweils einem Jahr verhängt. Für die Fälle II. 5 - 9 - begangen im Zeitraum 1996 bis zum 31. März 1998 - hat das Landgericht ebenfalls Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im minder schweren Fall gemäß § 176a Abs. 1, 3 StGB aF verhängt. II. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Fälle II. 5 - 9 der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Au f- hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Jedoch hält sie das Urteil nur de s- halb für rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht in den Fällen II. 5 - 9 eine falsche Rechtsnorm angewandt und eine zu niedrige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt ha be . Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrü n- dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14 , BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9 und zuletzt vom 26. April 2 017 - 2 StR 47/17). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsb e- gründung hat die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen d ie Verurteilung in den Fällen II. 5 - 9 sowie den Gesam t- 7 8 9 10 11 - 7 - strafe nausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel nicht das Urteil im Übrigen angreifen will. III. 1. Die Verurteilung in den Fällen II. 5 - 9 ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht eine falsche Rechtsnorm angewandt hat. Der Qualifikationstatb e- stand des § 176a StGB ist - was das Landge richt ausweislich der Urteilsgründe im Nachhinein selbst erkannt hat - erst aufgrund des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164) mit Wirkung zum 1. April 199 8 in Kraft getreten. Die Missbrauchshandlungen in den Fällen II. 5 - 9 sind demnach als "einfa cher" s e- xueller Missbrauch abzuurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. 2. Die Schuldspruchänderung bedingt auch - zu Gunsten des Angekla g- ten - die Aufhebung der in den Fällen II. 5 - 9 verhängten Einzelfreiheitsstrafe n . § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB sah für minder schwere Fälle Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, § 176a Abs. 3 StGB in der Fassung bis zum 31. März 2004 hingegen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Da sich die Strafkammer bei den v erhängten Strafen jeweils an der Untergrenze des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Anwendung des milderen Rechts in den Fällen II. 5 - 9 auch zu niedrigere n Einzelfreiheitsstrafe n geführt hätte; dies gilt auch gerade vor dem Hintergrund, dass das Landgericht für die von der Begehungsweise identischen Taten in den Fällen II. 3 sowie 10 - 21 unter Anwendung des ve r- schärften Rechts Einzelfreiheitsstrafen von ebenfalls einem Jahr verhängt hat. 12 13 - 8 - Sowei t die Strafkammer, die ihren Fehler noch vor Abfassung des Urteils erkannt hat, ihren - schriftlichen - Strafzumessungserwägungen nunmehr den Strafrahmen des § 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB aF zugrunde legt, ist dies u n- behelflich. Die schriftlichen Urteilsgr ünde müssen die Gründe des Gerichts d o- kumentieren, die in der Bewertung unter Beteiligung der Schöffen gewonnen worden sind. Sie dienen dazu, dem Revisionsgericht die Nachprüfung der g e- troffenen Entscheidung zu ermöglichen. Deshalb ist es unzulässig, zur A bsich e- rung der Entscheidung andere Gründe einzufügen, wie etwa bei Abfassung des Urteils gewonnene neue Erkenntnisse. 3. Der Wegfall der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. 5 - 9 führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der im Übrigen auch zu Gunsten des Angeklagten Rechtsfehler aufweist. Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein eigenständige r und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil zu begründender Strafzumessungsakt. Dabei sind an die Begründung der Gesamtstrafenhöhe umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert. Diesen Anforderungen wird die lediglich formelhafte vierzeilige Begründung des Landgerichts nicht gerecht. Neben den bereits für die Einzelstrafen maßgeblichen Krite rien hat die Strafkammer ledi g- lich den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der gleic h- artigen Taten berücksichtigt. Die Ausführungen des Landgerichts lassen alle r- dings nicht erkennen, dass es gesamtstrafenspezifische Umstände, wie etwa den Missbrauch von zwei Kindern über einen Zeitraum von vier Jahren, die d a- raus resultierende n psychische n Beeinträchtigungen und den Missbrauch über die Schutzaltersgrenze hinaus in seine Abwägung einbezogen hat. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen die festgestellten Strafzumessungsta t- sachen nicht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). E r- 14 15 16 - 9 - gänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind mö g- l ich. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob ang e- sichts des langen Zeitraums zwischen Erlass und Zustellung des erstinstanz - lichen Urteils eine Kompensationsentscheidung veranlasst ist. Appl Krehl Eschelbach Zeng Grube
Full & Egal Universal Law Academy