BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 428/03 vom23. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2004 beschlos-sen:Der Nebenklägerin M. wird für die RevisionsinstanzRechtsanwältin Dr. R. aus K. als Beistand bestellt.Gründe: Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Rechts-anwältin Dr. R. gemäß § 397 a Abs. 1 StPO beizuordnen. Dieser An-trag ist begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung ei-nes Beistands erfüllt sind (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits dasLandgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-genommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Neben-klägerin vielmehr mit Beschluß vom 19. Juli 2002 nur Prozeßkostenhilfe bewil-ligt.Bode Detter Rothfuß Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy