BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/04 vom 1. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß er des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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