BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/08 vom 19. November 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 2008 wird mit der Ma337gabe, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Strafe angerechnet wird, als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
Full & Egal Universal Law Academy