BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 428/09 vom 13. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Cierniak, Prof. Dr. Krehl, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2009 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-richt zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, zugleich seine Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist. Die zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich vor allem gegen die Ablehnung eines (bedingten) T366tungsvorsatzes wendet, hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hielt sich der Angeklagte, bei dem schon im Grundschulalter ein (nicht erfolgreich behandel- 2 - 4 - tes) Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivit344ts-Syndrom festgestellt worden war, am 4. Oktober 2008 zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr im Bereich der P. schule in F. auf. Auf einem zum Teil unbeleuchteten Verbindungsweg, der zu Sportpl344tzen und einem Kleingartengel344nde f374hrt, traf er auf das Tatopfer, einen ihm vom Sehen her bekannten Obdachlosen. Aus nicht n344her zu kl344renden Gr374nden gerieten dieser und der Angeklagte, der sei-ner Gewohnheit entsprechend im Laufe des Tages in gr366337eren Mengen alkoho-lische Getr344nke zu sich genommen und mehrere Joints Marihuana geraucht hatte, in einen Streit, der in eine heftige Schl344gerei 374berging. Im Zuge der ge-waltt344tigen, etwa 30 Minuten dauernden Auseinandersetzung, deren Ablauf im Einzelnen nicht gekl344rt werden konnte, brachte der Angeklagte, der selbst un-verletzt blieb, seinem Opfer - u.a. durch Faustschl344ge und Fu337tritte - zahlreiche schwerwiegende Verletzungen bei. Anschlie337end zerrte er den Schwerverletz-ten - mit dem R374cken auf dem Boden schleifend - 374ber den Weg, lie337 ihn schlie337lich dort liegen und entfernte sich sodann vom Tatort. Er ging zum in der N344he gelegenen Wohnhaus eines Freundes, berichtete diesem, er habe sich mit jemandem geschlagen, der "irgendwo da hinten" liege, und veranlasste ihn, mit ihm in Richtung Tatort zu laufen. Als es diesem aber mulmig wurde, weiger-te er sich, weiter mit dem Angeklagten ins Dunkle zu gehen, und lief nach Hau-se zur374ck. Er ging dabei davon aus, dass der Angeklagte ihm ohnehin eine L374-gengeschichte erz344hlt und niemanden geschlagen habe. Das Tatopfer wurde am fr374hen Morgen des 4. Oktober 2008 tot auf dem Verbindungsweg aufgefunden. Es wies zahlreiche Verletzungen am gesamten K366rper auf, insbesondere im Gesicht und im Bauchbereich, u.a. eine Mittelge-sichtstr374mmerfraktur und eine Einblutung in das gro337e Netz mit Rippenserien-br374chen auf beiden Seiten. Ursache des binnen 30 Minuten eingetretenen To-des waren durch einen Jochbeinbruch eingetretene Verletzungen arterieller Ge- 3 - 5 - f344337e und/oder ven366ser Geflechte, die zu starker Blutung und schneller Einat-mung des Blutes gef374hrt hatten. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge verurteilt, sich aber an einer Verurteilung wegen Totschlags, auch in Form eines Unterlassens, gehindert gesehen, weil ein (bedingter) T366tungsvor-satz dem Angeklagten, der sein Opfer erheblich verletzen wollte, nicht nach-weisbar gewesen sei. Zwar k366nnten massive Verletzungen, wie der Angeklagte sie seinem Opfer zugef374gt habe, den Schluss auf einen bedingten T366tungsvor-satz nahe legen. Angesichts der Besonderheiten in der Pers366nlichkeitsentwick-lung des Angeklagten, seiner alkohol- und drogenbedingten Enthemmung zur Tatzeit und des Umstandes, dass die konkrete Ursache der letztlich zum Tode f374hrenden Gesichtsverletzung nicht zu kl344ren gewesen sei, k366nne nicht ausge-schlossen werden, dass dem Angeklagten das Ausma337 der Gef344hrlichkeit sei-nes Handelns nicht bewusst gewesen sei und er den t366dlichen Ausgang auch nicht gebilligt habe. Dies gelte auch, soweit der Angeklagte das Tatopfer liegen gelassen habe, ohne Hilfe zu holen. Ob ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst ge-wesen sei, dass dieses unversorgt sterben k366nnte, und ob ihm dies gegebenen-falls gleichg374ltig gewesen sei, m374sse offen bleiben. Angesichts der pers366nlich-keitsbedingten Unf344higkeit des Angeklagten, Verantwortung zu empfinden und Konsequenzen seines Handelns zu bedenken, k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass er darauf vertraut habe, das Opfer werde die Verletzungen 374ber-leben (UA S. 18). 4 II. Die Verneinung bedingten T366tungsvorsatzes durch das Landgericht h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 - 6 - 1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei oder sieht er von einer weiter reichenden Verurteilung ab, weil er Zweifel nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dieses hat insoweit nur zu beurteilen, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechts-fehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung wider-spr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Er-fahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiss-heit 374berspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147). 6 2. Die Beweisw374rdigung, mit der das Landgericht einen T366tungsvorsatz hinsichtlich der aktiven Verletzungshandlung des Angeklagten verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. 7 a) Das Landgericht hat bereits das Wissenselement eines bedingten T366-tungsvorsatzes nicht feststellen k366nnen (UA S. 18). Die Beweisw374rdigung hier-zu ist l374ckenhaft. Keiner der drei zum Ausschluss des Wissenselementes vor-gebrachten Umst344nde vermag dieses Ergebnis ohne n344here Erl344uterung zu tragen. Die "Besonderheiten in der Pers366nlichkeitsentwicklung des Angeklag-ten" beschreiben Verhaltensauff344lligkeiten und Eigenschaften, die im Laufe der Zeit - ausgehend von einer hyperkinetischen St366rung (ICD-10 F90.1) - zu einer dissozialen Entwicklung des Angeklagten (F60.2) gef374hrt haben (UA S. 3 f., 16). Anhaltspunkte daf374r, dass sich das dem Angeklagten nach diesem Befund ei-gene Verhaltensmuster auf seine Erkenntnisf344higkeit ausgewirkt haben k366nnte, teilt das Urteil nicht mit. So l344sst sich f374r das Revisionsgericht nicht nachvollzie-hen, ob der beschriebenen Pers366nlichkeitsentwicklung 374berhaupt Einfluss auf das Wissenselement beim Vorsatz zukommen kann. 8 - 7 - Auch die "alkohol- und drogenbedingte Enthemmung des Angeklagten" zur Tatzeit ergibt nicht ohne Weiteres einen Anhalt daf374r, dass ihm das Ausma337 der Gef344hrlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sein k366nnte. Nur in F344llen au337ergew366hnlich hoher Alkohol- und Drogenintoxikation liegt es auf der Hand, dass es neben der Beeintr344chtigung des Hemmungsverm366gens auch zu einer Einschr344nkung der Wahrnehmungsf344higkeit kommen kann. Insoweit w344re das Landgericht gehalten gewesen, n344her darzulegen, dass beim Angeklagten - trotz des Umstands, dass man seinen 374bertriebenen Trinkmengenangaben keinen Glauben geschenkt hat (UA S. 16) - ein solcher auch die Erkenntnisf344-higkeit beeintr344chtigender Zustand vorgelegen haben k366nnte. Dabei h344tte es sich auch damit auseinandersetzen m374ssen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei schweren und lang andauernden Ge-walthandlungen die Erkenntnisf344higkeit trotz alkoholbedingter Bewusstseinstr374-bung kaum fraglich sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 296). 9 Auch erlaubt der Umstand, dass das Landgericht eine konkrete Ursache f374r die zum Tode f374hrenden Gesichtsverletzungen nicht feststellen konnte, ei-nen R374ckschluss darauf nicht, der Angeklagte habe die Gef344hrlichkeit der beim Tatopfer eingetretenen, zum Tode f374hrenden Gesichtsverletzungen nicht wahr-genommen. Das Landgericht hat - sachverst344ndig beraten - ausgeschlossen, dass das Opfer ohne Zutun des Angeklagten mehrmals hintereinander mit dem Gesicht auf das Gel344nder gest374rzt sein und sich dadurch verletzt haben k366nnte. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Gesichtsverletzungen dem Opfer durch mehrfache Gewalteinwirkung seitens des Angeklagten beigebracht worden sind, wobei die konkrete Art der Verursachung offen geblieben ist (UA S. 15). Warum der Angeklagte trotz der Feststellung, dass die Verletzungen jedenfalls auf konkreten, jeweils f374r sich lebensgef344hrlichen Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten beruhen, gleichwohl die Gef344hrlichkeit seines Handelns nicht erkannt haben soll, erschlie337t sich deshalb nicht. 10 - 8 - Schlie337lich ergibt sich auch unter zusammenfassender Betrachtung aller Gesichtspunkte keine tragf344hige Grundlage f374r die Ablehnung des kognitiven Vorsatzelements. Auch soweit das Landgericht letztlich lediglich nicht ausge-schlossen hat, dass dem Angeklagten das Ausma337 der Gef344hrlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen sei, fehlt es an der erforderlichen umfassen-den W374rdigung aller subjektiven und objektiven Tatumst344nde (vgl. dazu Fischer, StGB, 57. Aufl., 2010, 247 212, Rdn. 7 m.w.N.). Das Landgericht h344tte zus344tzlich etwa den Umstand er366rtern m374ssen, dass der Angeklagte nach Ver-lassen des Tatortes einen Freund aufgesucht hat und mit diesem zu dem am Boden liegend zur374ckgelassenen Tatopfer zur374ckkehren wollte. Mit der sich danach aufdr344ngenden 334berlegung, der Angeklagte habe erkannt oder zumin-dest mit der M366glichkeit gerechnet, dass sich das Opfer in einer hilfsbed374rfti-gen, lebensbedrohlichen Lage befand, hat sich das Landgericht nicht auseinan-dergesetzt. 11 b) Das Schwurgericht hat aufgrund der genannten Umst344nde auch nicht ausschlie337en k366nnen, dass der Angeklagte den tats344chlichen Ausgang seines Handelns nicht gebilligt habe. Auch hinsichtlich dieser (wohl zus344tzlich f374r den Fall des Vorliegens des Wissenselements angestellten) Erw344gung fehlt es an der gebotenen umfassenden Abw344gung s344mtlicher die Tat und die Pers366nlich-keit des Angeklagten betreffender Umst344nde. 12 - 9 - 3. Die fehlerhafte Beweisw374rdigung zum bedingten Vorsatz hinsichtlich der gegen das Tatopfer gerichteten Gewalthandlung des Angeklagten f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung, ohne dass es noch auf die weiter erhobenen Einw344nde gegen die Ablehnung eines versuchten Totschlags durch Unterlassen und die unterlassene Pr374fung einer Strafbarkeit nach 247 221 StGB ankommt. 13 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl
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