BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/10 vom 9. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 9. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 14. Juni 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf344lschung in 26 F344llen unter Einbeziehung von Strafen aus einer fr374-heren gesamtstrafenf344higen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte zur Tatzeit als Leiter der Filiale eines Handy-Ladens der S. GmbH mit dem Abschluss von Mobiltelefonievertr344gen befasst. 334blicher-weise kopierten bei Abschluss solcher Vertr344ge die Mitarbeiter des Handy-Ladens das Legitimationspapier und die Bankkarte der Kunden und nahmen die Kopien zu dem jeweiligen Vertrag. Die Vertragsunterlagen wurden zum Mo- 2 - 3 - natsende an die Unternehmenszentrale geschickt und von dort an die Netz-betreiber weitergeleitet. Die Kunden erhielten pro SIM-Kartenvertrag ein oder mehrere Handys, die von dem Mobilfunk-Provider subventioniert waren. Sp344-testens Anfang Januar 2008 kam der Angeklagte mit einem Bekannten 374berein, mit "Kopien" gef344lschter Personalausweise und Bankkarten im Namen fiktiver Personen Vertr344ge abzuschlie337en, um an subventionierte Handys zu gelangen. Hierzu scannte der Bekannte des Angeklagten einen Originalpersonalausweis in einen Computer ein und stellte mittels eines Bearbeitungsprogramms "Kopien tats344chlich nicht existenter Personalausweise" unter Verwendung von Scheinpersonalien her, indem er die Seriennummern, die Personaldaten und die Lichtbilder ver344nderte. Ferner fertigte er Bankkarten-Kopien von Konten, die unter Scheinpersonalien er366ffnet worden waren oder Kunden geh366rten, welche in dem Handy-Laden zuvor unter Angabe ihrer Bankdaten Mobilfunkvertr344ge abgeschlossen hatten. Unter Verwendung der gef344lschten Dokumente schlos-sen der Angeklagte und sein Bekannter in der Folgezeit auf den Namen der jeweiligen fiktiven Personen einen oder mehrere "Vertr344ge" ab. Der Angeklagte reichte diese "Scheinvertr344ge" dann wie 374blich 374ber die Zentrale bei dem jewei-ligen Provider ein. F374r seinen Beitrag erhielt der Angeklagte jeweils eines der mit "Vertragsschluss" 374berlassenen neuen Handys. 2. Das angefochtene Urteil unterliegt insgesamt der Aufhebung, da es nicht den Mindestanforderungen gen374gt, die an die Urteilsgr374nde auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verfahrensabsprache ergangen ist. Allein die Bereitschaft des Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte H366chst-ma337 nicht 374berschreitet, entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Aufkl344-rung und Darlegung des Sachverhalts, soweit dies f374r den Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Gesetzesverletzung erforderlich ist (vgl. BGH, NStZ 2009, 467 ; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336). 3 - 4 - Zu den unerl344sslichen Mindestvoraussetzungen des Urteils geh366rt, dass es eine geschlossene und f374r das Revisionsgericht nachvollziehbare Darstel-lung des verwirklichten strafbaren Verhaltens enth344lt. Eine solche geschlossene Darstellung des Sachverhalts, der das Tatgeschehen bildet, ist f374r die revisions-rechtliche 334berpr374fung des Urteils erforderlich. Sie muss erkennen lassen, wel-che Tatsachen der Richter als seine Feststellungen 374ber die Tat seiner rechtli-chen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen un-vollst344ndig oder widerspr374chlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachr374ge zu dessen Aufhebung f374hrt (vgl. BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; BGH, NStZ 2008, 109). So verh344lt es sich hier. 4 a) Die Feststellungen der Strafkammer ersch366pfen sich in einer knapp gehaltenen, teilweise aus dem Anklagesatz 374bernommenen Schilderung der Vorgehensweise des Angeklagten und seines Komplizen, an die sich eine Zu-sammenfassung der Einzeltaten in einer mehrspaltigen Tabelle anschlie337t. Dort wird in der Spalte "Tattag" das jeweilige Datum angegeben, unter dem die "Scheinvertr344ge" geschrieben worden sind, und in der Spalte "Fiktive Person" wird der Name des vorget344uschten Kunden aufgef374hrt. In zwei weiteren Spalten werden unter der 334berschrift "Vertragspartner" die SIM-Kartennummern der jeweiligen Netzbetreiber und unter der 334berschrift "Handys" die in den Einzelf344l-len erhaltenen Mobiltelefone mit Typenbezeichnung aufgelistet. 5 Zwar ist es dem Tatrichter grunds344tzlich nicht verwehrt, bei einer Vielzahl von Straftaten, die den selben Tatbestand erf374llen, davon abzusehen, die kon-kreten Sachverhalte der Einzeltaten ausf374hrlich mitzuteilen, und diese stattdes-sen in einer Liste zusammenzufassen, in der die jeweiligen Taten individualisiert werden. Dies gilt, wenn die Taten in allen wesentlichen tats344chlichen Umst344n-den, die den Tatbestand erf374llen, gleich gelagert sind. Auch dann m374ssen die Urteilsgr374nde aber so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der 6 - 5 - festgestellten Tatsachen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausf374llen k366nnen (vgl. f374r den Fall einer Vielzahl von gleichgelager-ten Betrugstaten BGH, NJW 1992, 1709; NStZ 2008, 352; NStZ-RR 2010, 54). b) Hier l344sst sich der Sachverhaltsdarstellung der Strafkammer zur be-tr374gerischen Vorgehensweise des Angeklagten jedoch schon nichts N344heres dazu entnehmen, wie es zu einem Abschluss der "Scheinvertr344ge" gekommen sein soll und wer aus dem Adressatenkreis der T344uschung 374ber die mit fiktiven Personaldaten ausgef374llten Kundenauftr344ge von dem Angeklagten zu welcher irrtumsbedingten Verm366gensverf374gung veranlasst worden ist. Ausf374hrungen zu vertraglichen Regelungen zwischen dem die Handy-L344den betreibenden Unter-nehmen und den Mobilfunknetz-Providern fehlen vollst344ndig. Dementsprechend bleibt unklar, wie der Angeklagte die Mobiltelefone und die SIM-Karten erlangt hat. Es l344sst sich den Feststellungen nicht entnehmen, aus welchem Verm366gen die Mobiltelefone herr374hrten und welchen Wert diese hatten. Danach l344sst sich auch nicht nachvollziehen, wer in den Einzelf344llen in welcher H366he gesch344digt worden ist. 7 3. Hinzu kommt, dass die Feststellungen den Schuldspruch wegen tat-einheitlich begangener Urkundenf344lschungen nicht tragen. 8 a) Durch die Ausdrucke von Bilddateien eines Personalausweises unter manipulativer 304nderung von Personaldaten und Lichtbild sind weder unechte oder verf344lschte Urkunden hergestellt worden, noch hat der Angeklagte solche Urkunden gebraucht, indem er die Ausdrucke verwendete, um vorzut344uschen, dass von den fiktiven Kunden Personaldokumente vorgelegen h344tten. 9 Urkunden im Sinne des 247 267 Abs. 1 StGB sind verk366rperte Erkl344rungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, f374r ein Rechts-verh344ltnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen. Einer 10 - 6 - blo337en Fotokopie ist, sofern sie nach au337en als Reproduktion erscheint, man-gels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers demgegen374ber kein Urkundencharakter beizumessen (st. Rspr., vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. mwN; BGH wistra 1993, 225 ; 341; 2010, 226). Zwar kann im Wege com-putertechnischer Ma337nahmen wie der Ver344nderung eingescannter Dokumente grunds344tzlich eine (unechte) Urkunde hergestellt werden. Daf374r muss die Re-produktion jedoch einer Originalurkunde so 344hnlich sein, dass die M366glichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN BGH, wistra 2010, 184, 185; Fischer, StGB 58. Aufl. 247 267 Rn. 22). Daran fehlt es hier. Die Ausdrucke der Computerdatei des gescannten Personalausweises wiesen nicht die typischen Authentizit344tsmerkmale auf, die einen Originalausweis pr344gen. Sie sollten nach ihrem Dokumentationszweck wie Kopien verwendet werden und spiegelten erkennbar lediglich ein Abbild eines Personalausweises wider. Da der von den Ausdrucken der Computerdatei jeweils abgebildete Per-sonalausweis tats344chlich nicht existierte und diesbez374glich somit zu keinem Zeitpunkt eine falsche Urkunde vorgelegen hat, erf374llt die Verwendung dieser Ausdrucke auch nicht den Tatbestand der Urkundenf344lschung in Form des Gebrauchens einer unechten Urkunde (vgl. Fischer, aaO 247 267 Rn. 37), wie es das Landgericht in seinen sich auf die Angabe des Endergebnisses beschr344n-kenden Ausf374hrungen zur rechtlichen W374rdigung angenommen hat (UA S. 11). 11 - 7 - b) Eine hier in Betracht zu ziehende Urkundenf344lschung durch eine An-fertigung der mit fingierten Namen unterzeichneten "Scheinvertr344ge" bzw. Kun-denauftr344ge und deren Weiterleitung hat die Strafkammer demgegen374ber nicht erwogen. 12 Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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