BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/13 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Mai 2014 gemäß § 349 A bs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandene n notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: I. 1. Der Angeklagte war durch ein erstes Urteil des Landgerichts Limburg ( Lahn ) vom 11. August 2010 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheit s- strafe verurteilt worden. Auf die Revision des Angeklagten hat te d er Senat mit Beschluss vom 6. April 2011 2 StR 73/11 (StV 2011, 709) dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgericht s- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Mit einem zweiten Urteil vom 29. November 2011 war der Angeklagte durch das Landgericht Limburg (Lahn) erneut wegen (Heimtücke - ) Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen dieses Urteils war die Ehe des griechisch - stämmigen Angeklagten und seiner griechische n Frau T . seit Jahren durch Streitigkeiten und Aus - 1 2 - 3 - einandersetzungen belastet. Diese beschimpfte den Angeklag ten des Öfteren, ohrfeigte ihn und warf mit Gegenständen nach ihm. Der Angeklag te wurde d a- bei zu keinem Zeitpunkt selbst körperlich aggressiv, sondern nahm die verbalen und körperli chen Attacken stets duldend hin, allenfalls schrie er gelegentlich zurück. Während eines gemeinsamen Urlaubs in B . C . mit dem Ziel, die Beziehung zu überdenken, kam es am 16. Mai 2009 erneut zu einem heft i- gen Streit. Im Verlauf des Streits erklärte T . dem Angeklagten, sie habe einen neuen Partner und werde ihn den Angeklagten verlassen. Schließlich ohrfeigte sie den Angeklagten und wandte ihm sodann den Rücken zu. De r Angeklagte erkannte, dass auch der gemeinsame Urlaub keine Versö h- nung mit seiner Ehefrau gebracht hatte , und fasste den Entschluss, seine krä f- tige und durchsetzungsstarke Ehefrau mit einem Angriff von hinten zu töten. In Umsetzung dieses Plans legte der Angeklagte seiner Ehefrau den zuvor von seiner Hose gezogenen Gürtel um den Hals und erdrosselte sie. Der Senat hatte dieses zweite Urteil mit Beschluss vom 7. August 2012 2 StR 218/12 (NStZ 2013, 31) auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurüc k- verwies en, weil das Landgericht die Voraussetzungen eines schuldrelevanten Affektes nur unzu reichend geprüft hatte und nic ht auszuschließen war, dass bei fehlerfreier Prüfung das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen und lediglich eine Verurteil ung wegen Totschlags in Betracht gekommen wäre. 3. D as Landgericht Gießen hat den Angeklagten nunmehr wegen Mordes zu elf Ja hren Fre iheitsstrafe verurteilt und hiervon auf Grund einer unangeme s- . Dabei hat es den Senatsbeschluss vom 7. August 2012 dahin ausgelegt, dass die Festste l- 3 4 - 4 - lungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalte n, während die jenigen zur inneren Tatseite aufgehoben worden seien. Z um äußeren Tatgeschehen hat das Landgericht ergänzend festgestellt, dass der Angeklagte dem Opfer nach dessen Ohrfeige einen Faustschlag ins Gesicht versetzt hatte. Gleichwohl hat das Lan dgericht das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Eine erhebliche verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hat es verneint, allerdings in Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes: a) Zutreffend ist das Landgericht bei der Auslegung des Senatsbeschlu s- ses vom 7. August 2012 von der Recht sprechung des erkennenden Senat s ausgegangen, wonach die Feststellungen , soweit sie nicht durch einen geso n- derten Ausspruch aufgehoben werden, bestehen bleiben (vgl. Beschluss vom 28. März 2007 2 StR 62/07, NJW 2007, 1540, 1541; vgl. auch Senat, B e- schluss vom 25. Juni 2008 2 StR 176/08, NStZ - RR 2008, 342 ; BGH, B e- schluss vom 12. Februar 2014 1 StR 10/14). An dieser Rechtsprechung, für 5 6 7 8 - 5 - die sich auch Hinweise in den Gesetzgebungsmate rialien finden (vgl. Hahn, Die Gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen , Band 3, Materialien zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., S. 258) , hält der Senat weiterhin fest. Im vor - liegenden Einzelfall ist gleichwohl nicht zu beanstanden, dass das Landg ericht von einer Aufhebung der Feststellungen zur inneren Tatseite ausgegangen ist . D enn die Gründe des Senatsbeschluss es vom 7. August 2012 lassen erke n- nen, dass kein bloßer Würdigungsfehler vorlag , bei dem die Feststellungen r e- gelmäßig bestehen bleiben k önnen; vielmehr waren durch die fehlerhafte Pr ü- fung der verminderten Schuldfähigkeit erkennbar auch die Feststellungen zur inneren Tatseite betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). b) Ob die vom Landgericht ergänzend getroffenen Feststellungen zum Faustschlag des Angeklagten in das Gesicht des Opfers vor der Tat den au f- rechterhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen widersprechen, wonach der Angeklagte in der Vergangenheit seine Ehefrau nie geschlagen oder in anderer Weise körperlich angegriffen hat , kann d ahin stehen. Denn d as Urteil würde auf diesem Verstoß gegen die innerprozessuale Bindungswirkung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2005 5 StR 344/05, NStZ - RR 2006, 317, 318 mwN) jedenfalls nicht beruhen. aa) Der Schuldspruch wegen Mordes wäre d urch den Rechtsfehler nicht gefährdet. Die Feststellungen belegen auch ohne Berücksichtigung des neu festgestellten Faustschlags die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer heimtückischen Begehungsweise , die ohnehin näher lieg t , wenn der in se inen kognitiven Fähigkeiten nicht beeinträchtigte Angeklagte (vgl. UA S. 31, 53) seine Ehefrau ohne vorangegangenen Faustschlag von hinten erdrosselt hätte . 9 10 - 6 - bb) Auch der Strafausspruch würde auf diesem Rechtsfehler nicht be - ruhen. Den Ausführungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass die affektive Erregung des Angeklagten auch ohne Berücksichtigung des vorherigen Faustschlag s kein für § 21 StGB rel e- vantes Ausmaß erreicht hat (UA S. 31 f. , 40 f.). Soweit das Land gericht im Ü b- rigen strafschärfend berücksichtigt hat , dass der Angeklagte das Opfer vor der Tat durch einen Faustschlag verletzt hat (UA S. 56) , ist im Ergebnis nicht zu besorgen, dass sich dies zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte. Denn das L andgericht hat unter Verkennung des Ausnahmecharakters der Rechtsfolgenlösung (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 10. Ma i 2005 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilde rung 7 mwN) rechtsfehlerhaft von der Verhängung der an sich verwirklichten lebensl an gen Freiheitsstrafe abg e- sehen , so dass ein Beruhen des Urteils auf der möglicherweise fehlerhaften Berücksichtigung dieses Umstandes ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 3 StR 318/03). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 11
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