BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/14 vom 11. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Be schwerdeführers am 11. Februar 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Marburg (Lahn) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, s o- weit sie sich gege n den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentsche i- dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer a b- schließenden Entscheidung v orbehalten. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer F reiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Ang e- klagten verurteilt, an d en Nebenkläger 25 .000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9 . Juni 201 4 zu zahlen . 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Ver letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 1 2 - 3 - Abs. 2 StPO, soweit sie sich geg en den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet . 2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim Großen Senat für Z i- vilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung , die bei der Bemessung de s Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Ve r- mögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgeha l- ten wird. E r beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben . Auf die Gründe dieser Entscheidung wir d Bezug genommen. b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung g e- hindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der R e- vision des Ang eklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war 3 4 - 4 - es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefoc h- tenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmi t- tels war hier ausnahmsweise zulässig (v gl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14) . Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt Krehl ist wege n Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Eschelbach Zeng
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