ECLI:DE:BGH:2017:310517B2STR428.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 428/16 vom 31. Mai 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be sch werdeführers am 31. Mai 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auc h über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: i- nes Kindes in 108 Fällen sowie wegen schweren sexu ellen Missbrauchs eines Hiergegen richtet sich seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten Re visionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat im Hauptverhandlungstermin vom 7. April 2016 beschlossen, während der Erstattung des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen und seiner Erörterung gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Verkündung des Beschlusses hat die Kammer den Sachverständigen belehrt und noch vor Erstattung des Gutac h- tens mit dem Angeklagten und den Verfahrensbeteiligten zwei Lichtbildma p- pen in Augen schein genommen. Diese enthielten auf 77 Seiten 183 Lichtbilder von der Wohnung des Angeklagten und verfahrensrelevanten Gegenständen, u.a. kindliche Zeichnungen und Liebesbriefe (wohl von der Geschädigten) an den Angeklagten, d ie i m Rahmen der Wohnungsdur chsuchung sichergestellt worden waren. Nach zehnminütiger Unterbrechung der Hauptverhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten erstattet und als Zeuge ausgesagt. A n- schließend hat sich der Angeklagte zur Sache geäußert. Nach der Anordnung, den Sachvers tändigen unvereidigt zu lassen und zu entlassen, hat der Vorsi t- zende verfügt, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und am 21. April 2016 fortzusetzen. Das Protokoll vermerkt nicht, dass die Öffentlichkeit vor der Ina u- genscheinnahme der Lichtbilder, vor der Äußerung des Angeklagten zur Sache und vor der Verfügung des Fortsetzungstermins wiederhergestellt worden ist. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentl i- chen Förmlichkeiten, für welche die besondere Beweiskraft des Protokoll s nach § 274 StPO gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1994 1 StR 4 8 /94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 15; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2000 3 StR 228/00, bei Becker NStZ - RR 2001, 264 Nr. 26 jeweils mwN). Das weder lückenhaft e noch widersprüchliche Protokoll beweist daher, dass die an die genannten Verfahrensvorgänge jeweils anschließende weitere Hauptverhandlung wie von der Revision geltend gemacht in Abwesenheit der Öffentlichkeit stattg e- funden ha t . 3 4 - 4 - 2. Während für die Anberaumung des Fortsetz ungstermins die Öffen t- lichkeit nicht wiederher ge stellt werden musste (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117), liegt in der Nichtwiede r- herstellung der Öffentlichkeit vor Einnahme des Augenscheins und Äußerung des Angeklag ten jeweils ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlic h- keit. Zwar deckt der Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit für den Zeitraum der Vernehmung einer Beweisperson auch die im Zusammenhang mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden oder sich aus ihr entw i- ckelnden Verfahrensvorgänge ab (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2015 5 StR 467/15, NStZ 2016, 118 mit Anm. Bittmann ; Urteile vom 17. Dezember 1987 4 StR 614/87, NStZ 1988, 190 zur Augenscheinseinna h- me ; vom 15. Apri l 2003 1 StR 64/03, BGHSt 48, 268 z ur Entlassung eines Zeugen; vom 20. September 2005 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117 zu Erkl ä- rungen des Angeklagten nach § 257 StPO). Die in Augenschein genommenen Lichtbilder hatten jedoch ersichtlich keinen Bezug zum I nhalt des erstatteten Gutachtens und zu den zeugenschaf t- lichen Bekundungen des Sachverständigen. Auch erfolgte die Inaugenschei n- r- seiner prozessualen Funktion als persönliches Beweismittel begrifflich nicht gehört (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn. 75, 100). Auch die Äußerungen des Angeklagten standen in keinem unmittelb aren Zusammenhang zur Gutachten erstattung, weil er nach dem Protokoll nicht nur eine Erklärung zur vorangegangenen Beweiserhebung nach § 257 StPO abgab, 5 6 7 8 - 5 - Da auch ersichtlich kein Fall vorliegt, in dem das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensverstoß denkgesetzlich a usgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Ju l i 1995 1 StR 342/95, NJW 1996, 138), war das Urteil insgesamt aufzuheben. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt 9
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