ECLI:DE:BGH:2 018:150818U2STR428.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 428/17 vom 15. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 15. August 2018, an de r teilgenomme n haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin nen am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Wimmer , Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bu ndesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkann t: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 im Straf - und Maßregel ausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- l ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Kör perverle t- zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet und eine Einziehungsentsche i- dung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersicht - lichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 4 - I. N ach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte am 29. . . , um dort die als Bedienung tätige Zeugin F . , mit der er kurz zuvor eine Be - ziehung begonnen hatte, zu besuchen. Er beabsichtigte, ihr dort bis zum Schließen des Lokals Gesellschaft zu leisten, um anschließend mit ihr in seiner Wohnung zu übernachten. Im Café hielt sich seit dem Nachmittag auch das spätere Tatopfer, der Zeuge Ö . , auf. Bis gegen Mitternacht, als die meisten Gäste das Café verlassen hatten, konsumierte der Angeklagte Kokain und trank in erheblichem Umfang Bier und Schnaps. Er setzte sich schließlich zu Ö . an dessen Tisch, an dem auch die Zeugen Y . und Ö z . saßen und ein Ge - spräch üb er die gegenwärtigen politischen Gegebenheiten in der Türkei führten. Auch nach dem Hinzukommen des Angeklagten setzten diese ihr e Unterha l- tung fort. Es kam in der Folge zu einer kontroversen politischen Diskussion , die vor allem zwischen dem Angeklagten u nd Ö . leidenschaftlich und lautstark geführt wurde. Ö . beklagte ein Demokratiedefizit in der Türkei sowie die Unterdrückung und Entrechtung der Kurden. Dabei äußerte er ein gewisses Verständnis für die (verbotene) kurdische Arbeiterpartei PKK, oh ne allerdings die von ihr veranlassten gewalttätigen Anschläge auf türkische Einrichtungen zu rechtfertigen. Dabei blieb die Atmosphäre während der mehrstündigen Diskussion - hänger Atatürks bezeichnete, im Laufe der Zeit eine sich stetig steigernde Wut auf Ö . auf, dem er mangelnden Patriotismus vorwarf. Dessen ständige Kritik an der türkischen Regierung empfand er als Beleidigung des türkischen Sta a- tes, durch die er sich in sein er persönlichen Ehre als Türke verletzt fühlte. De s- 2 3 - 5 - se Gegen 4.00 Uhr morgens, als das Café geschlossen werden sollte, b e- merkte Ö . , dass ihm die Zigaretten ausgegangen waren. Da anderweitig kei - ne zu besorgen waren, bot der Angeklagte ihm an, er könne mit ihm kurz nach Hause kommen, dort könne er aus seinem Vorrat einige bekommen. Tatsäch - lich beabsichtigte er, ihn mit einer Schusswaffe anzu greifen und zu verletzen. Ö . ging, ohne etwas zu ahnen, auf den Vorschlag ein und folgte dem Ang e- klagten und der Zeugin F . , die schon ein Stück voraus gelaufen waren. Nach wenigen Minuten erreichten s ie den Innenhof vor dem Gebäude , in dem der A ngeklagte zusammen mit seinen Eltern eine Wohnung teilte. Der Ang e- klagte bat Ö . und die Zeugin F . zu warten, bis er die Zigaretten geholt habe. Nach ca. fünf Minuten kehrte er ohne sie , aber mit einem Revolver, den er unauffällig in seiner rech ten Hand hielt, zurück. Diesen hatte er aus einem Versteck v om Dachboden des Hauses geholt. Unmittelbar nachdem der Angeklagte die beiden Zurückgebliebenen e r- reicht hatte, zog er die Zeugin F . schnell zur Seite und gab aus einer Ent - fernung von ca. 3 Metern kurz hintereinander zwei gezielte Schüsse auf die u n- teren Gliedmaßen des durch den Angriff überraschten Ö . ab. Dabei beab - sichtigte er, ihn im Bereich der Beine zu verletzen. Seinen Tod nahm er nicht billigend in Kauf. Während des Schusses r . brach nach dem zweiten Schuss, der ihn im linken Oberschenkel getroffen und zu einem Trümmerbruch geführt hatte, zusammen. Der Angeklagte kümmerte sich nicht um ihn und verließ zunächst mit der Ze u- gin F . den Innenhof. Sie kamen jedoch alsbald zurück und sahen das Tat - opfer noch immer regungslos auf dem Boden liegen. Der Angeklagte brachte 4 5 - 6 - die Tatwaffe zurück auf den Dachboden und ging anschließend mit der Zeugin F . in seine W ohnung. Dort forderte er sie auf, einen Rettungswagen her - beizurufen, da er befürchtete, den Geschädigten schwer verletzt zu haben. Dies tat sie um 4.25 Uhr, unter einem falschen Namen und ohne auf die Schussve r- letzung des Geschädigten hinzuweisen. Zu die sem Zeitpunkt war die Polizei, die um 4.26 Uhr einen Streifenwagen mit Sondersignal zum Tatort entsandt hatt e, allerdings bereits von dem Geschädigten Ö . angerufen worden. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde in einem Kleiderschrank die ihm gehörende erlaubnisp flichtige Munition aufgefunden. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine nach Entnahme einer Blutprobe e r- rechnete Maximalbl utalkoholkonzentration von 3,10 Promille auf; gleichwohl ist das Landgericht nicht von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigke it des Angeklagten ausgegangen. Der Geschädigte hielt sich in der Folge zu mehreren Operationen des zertrümmerten Oberschenkels stationär im Krankenhaus auf; er kann sich nur noch mühsam mit Krücken und unter Schm erzen fortbewegen. Es ist nicht a b- zusehen, dass er körperlich wieder vollständig hergestellt werden kann. Er b e- findet sich zudem in psychologischer Behandlung. Seine Lebensverhältnisse haben sich grundlegend verändert. Er konnte seine Tätigkeit als S oziala rbeiter nicht fortsetzen. II. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat weitgehend Erfolg. Sie führt mit der Verfahrensrüge der Verle t- zung von § 261 StPO zur Aufhebung des Straf - und Maßregelausspruchs, die 6 7 8 - 7 - Einzie hungsentscheidung ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen und hat Bestand. Die weiteren Verfahrensrügen sowie die Sachrüge bedürfen keiner näheren Erörterung, da sie sich nicht gegen die Einziehungsentscheidung ric h- ten. 1. Die Revision beanstandet zu R echt, dass sich das Landgericht im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeitsbeurteilung des Angeklagten nicht mit dem in der Hauptverhandlung im Wege der V e rlesung eingeführten ärztlichen Untersuchungsbericht s des Arztes Dr. N . vom 29. Februar 2016 auseinander gesetzt hat. a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Der Angeklagte war nicht gehalten vo r- zutragen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten in der Hauptverhandlung gehörte Sac hve r- ständige in seinem Gutachten mit dem ärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. N . befasst hat. § 34 4 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet insoweit nicht zu einem Vorbringen von Umständen, das auf ein Verfahrensgeschehen abzielte, dessen mögliche Aufkl ärung dem Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhan d- lung unterliegen würde. b) Die Rüge ist auch begründet. Der im Rahmen der Beweisaufnahme verlesene Untersuchungsberi cht des die Blutabnahme um 8.43 Uhr durchführenden Arztes enthält Hinweise auf rel evante Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Es wird dort bescheinigt, er habe wegen Unsicherheit nicht geradeaus gehen können, die Finger - Finger - Probe sei unsicher, die Sprache verwaschen, das Bewuss t- sein des Angeklagten benommen, der De nkablauf unklar, sein Verhalten a b- 9 10 11 12 - 8 - weisend und seine Stimmung gereizt gewesen. Diese Beschreibungen des A n- geklagten werden in den landgerichtlichen Urteilsgründen nicht aufgegriffen, obwohl sich dies angesichts der Begründung der Strafkammer zum Ausschluss einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten au f- gedrängt hätte. Das Landgericht hat ausgehend von einer maximalen Blutalkoholko n- zentration von 3,1 Promille, bei der jedenfalls die Annahme der Voraussetzu n- gen des § 21 StGB na ch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahe liegt (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 20 Rn. 20) , eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Dabei hat es sich sachverständig beraten auf fehlende äuß erlich sichtbare typische alk o- holbedingte Ausfallerscheinungen, auf eine nachgewiesene und lange Alkoho l- gewöhnung des Angeklagten und sein sehr gutes Leistungsvermögen zur Ta t- zeit bezogen. Die Überzeugung vom Fehlen von Ausfallerscheinungen hat es gewonnen , weil keiner der befragten Caféhausbesucher am Tatabend solche beobachtet hatte und auch zwei am Tatort anwesende Polizeibeamte nicht den Eindruck gewonnen hätten, der Angeklagte habe unter Alkohol und/oder Dr o- gen gestanden. Bei dieser besonderen Sachl age hätte sich die Strafkammer mit den im Untersuchungsbericht enthaltenen Angaben des sachverständigen Zeugen, dessen Aufgabe im Zeitpunkt der Blutentnahme gerade auch darin bestand, über die Entnahme hinaus (weitergehende) Feststellungen zur bestehenden Alkoholisierung zu treffen, auseinander setzen müssen. Denn diese sprechen jed enfalls dafür, dass die um 7.43 Uhr im Blut festgestellte Blutalkoholkonzen - tration zu diesem Zeitpunkt zu massiven Ausfalle rscheinungen geführt hat. Wie die s mit der Einschätzun g der Strafkammer, zum Tatzeitpunkt, bei dem ein 13 14 - 9 - hö herer BAK - Wert von 3,1 Promille anzunehmen war, habe es keine Ausfall - erscheinungen gegeben, in Einklang zu bringen ist, hätte insoweit näherer Erö r- terung bedurft. Dies war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht mit Blick auf den Kokainkonsum des Angeklagten vor der Tat darauf hingewi e- sen hat, der Konsum von Kokain steigere das Leistungsvermögen und führe dazu, dass typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen antagonisiert wü r- den. Selbst we nn man davon ausginge, dass das Landgericht damit nicht nur Alkohol und Kokain begründen, sondern darüber hinaus den Wegfall von Au s- fallerscheinungen zur Tatzeit erklären wollte, bl eiben die landgerichtlichen Au s- führungen defizitär. Denn ob und wie sich das mögliche kokainbedingte Fehlen von durch Alkoholkonsum üblicherweise hervorgerufenen Ausfallerscheinungen im Tatzeitpunkt auf das Hemmungsvermögen, für das 3 ½ Stunden nach der Ta t nicht nur eine hohe Blutalkoholkonzentration, sondern auch Ausfallersche i- nungen streiten, auswirkt, lässt sich den Erläuterungen d er Strafkammer nicht entnehmen. 2. D ieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, d ass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Berücksicht i- gung des ärztlichen Untersuchungsberichts zur Annahme von Schuldunfähi g- keit des alkoholgewöhnten Angeklagten gelangt wäre. Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht der Bestimmung über den Vorwegvollz ug der Freiheitsstrafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB die Grundlage. Der Senat hebt auch die an sich ohne Rechtsfehler ang e- ordnete Unterbringung in der Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Fest - 15 16 - 10 - stellungen auf, um dem Tatrichter, nahe lieg ender Weise unter Heranziehung eines anderen Sachverständigen, auf einer widerspruchsfreien Tatsache n- grundlage eine in sich stimmige Rechtsfol genentscheidung zu ermöglichen. Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Wimmer
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