ECLI:DE:BGH:2018:250418U2STR428.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 428/17 vom 25. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen g efährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs i n der Sitzung vom 25. April 2018, an de r teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Wimmer , Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundes anwaltschaft, Rechtsanwalt , als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2017 wird ve r- worfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die im R e- visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des A n- geklagten zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die U n- terbringung in einer Entziehungsanstalt b ei Vorwegvollzug von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revis i- on der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststel lungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte am 29. . , um dort die als Bedienung tätige Zeugin Fa . , mit der er kurz zuvor eine 1 2 - 4 - Beziehung begonnen hatte, zu besuchen. Er beabsicht igte, ihr dort bis zum Schließen des Lokals Gesellschaft zu leisten, um anschließend mit ihr in seiner Wohnung zu übernachten. Im Café hielt sich seit dem Nachmittag auch das spätere Tatopfer, der Zeuge Ö . , auf. Er spielte im Laufe des Tages mit ande - ren Gästen Karten und unterhielt sich mit ihnen. Bis gegen Mitternacht, als die meisten Gäste das Café verlassen hatten, konsumierte der Angeklagte Kokain und trank in erheblichem Umfang Bier und Schnaps. Er setzte sich schließlich zu Ö . an dessen T isch, an dem auch noch die Zeugen Y . und Öz . saßen und ein Gespräch über die gegenwärtigen politischen Gegebenheiten in der Türkei führten. Auch nach dem Hinzukommen des Angeklagten setzten di e- se ihr Gespräch fort. Es kam in der Folge zu einer kontroversen politischen Di s- kussion, die vor allem zwischen dem Angeklagten und Ö . leidenschaftlich und lautstark geführt wurde. Ö . beklagte ein Demokratiedefizit in der Türkei sowie die Unterdrückung und Entrechtung der Kurden. Dabei äußerte er ein gewisses Verständnis für die (verbotene) kurdische Arbeiterpartei PKK, ohne allerdings die von ih r veranlassten gewalttätigen Anschläge auf türkische Ei n- richtungen zu rechtfertigen, und kritisierte das Vorgehen des türkischen Staates gegen die Kurden. Der Angeklagte, der sich als Anhänger Atatürks bezeichn e- te, warf Ö . vor, die PKK für die Rechte der Kurden dazu beizutragen, dass das Land gespal ten werde. Dabei blieb die Atmosphäre während der meh rstündigen Diskussion sich stetig steigernde Wut auf Ö . auf, dem er mangelnden Patriotismus vor - warf. Dessen ständige Kritik an der türkischen Regierung empfand er als Bel e i- dung des türkischen Staates, durch die er sich in seiner persönlichen Ehre als Türke verletzt fühlte. Deshalb verspürte er schließlich das dringende Bedürfnis, Ö . strafen. 3 - 5 - Gegen 4.00 Uhr morgens, als das Café schließen sollte, bemerkte Ö . , dass ihm die Zigaretten ausgegangen waren. Da anderweitig keine zu besorgen waren, bot der Angeklagte Ö . an, mit ihm kurz nach Hause zu kommen und ihm dort welche zu geben . Tatsächlich beabsichtigte er, i hn mit einer Schus s- waffe anzugreifen und zu verletzen. Ö . ging, ohne etwas zu ahnen, auf den Vorschlag ein und versuchte noch vergeblich, den Zeugen Y . zum Mit - kommen zu überreden. Schließlich folgte er dem Angeklagten und der Zeugin Fa . , die schon ein Stück voraus gelaufen waren. Nach wenigen Minuten erreichten sie den Innenhof vor dem Gebäude in der A . straße, in dem der Angeklagte zusammen mit seinen Eltern eine Wohnung teilt e . Der Angeklagte bat Ö . und die Zeugin Fa . zu warten, bis er die Zigaretten geholt habe. Nach ca. fünf Minuten kehrte er ohne Zigaretten, aber mit einem Revolver, Kal i- ber 38, den er unauffällig in seiner rechten Hand hielt, zurück. Diese n hatte er aus einem Versteck vom Dachboden des Hauses geholt . Unmittelbar nachdem der Angeklagte die beiden Zurückgebliebenen e r- reicht hatte, zog er die Zeugin Fa . schnell mit der linken Hand zur Seite und gab aus einer Entfernung von ca. 3 Metern kurz hintereinander zwei gezielte Schüsse mit der ausgestreckt en rechten Hand auf die unteren Gliedmaßen des durch den Angriff überraschten Ö . ab. Dabei beabsichtigte er, ihn im Bereich der Beine zu verletzen. Seinen Tod nahm er nicht billigend in Kauf. Während . brach nach dem zweiten Schuss, der ihn im linken Oberschenkel getroffen und zu einem Trümmerbruch ge führt hatte , zusammen. Der Angeklagte kümmerte sich nicht um ihn und verließ zunächst mit der Zeugin Fa . den Innenhof. Sie kamen jedoch alsbald zurück und sahen das Tatopfer noch immer regungslos auf dem Boden liegen. Der Angeklagte brachte zunächst die Tatwaffe zurück auf den Dachboden und ging anschließend mit der Zeugin Fa . in seine 4 5 - 6 - Wohnung. Dort forderte er die Z eugin Fa . auf, mit ihrem Handy einen Ret - tungswagen herbeizurufen , da er befürchte te , den Geschädigten schwer ve r- letzt zu haben. Dies tat sie um 4.25 Uhr , unter einem falschen Namen und ohne auf die Schussverletzung des Geschädigten hinzuweisen. Zu di esem Zeitpunkt war die Polizei, die um 4.26 Uhr einen Streifenwagen mit Sondersignal zum Tatort entsandt hatt e, allerdings bereits knapp vier Minuten zuvor von dem G e- schädigten Ö . informiert worden. Bei der anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten wurde in einem Kleiderschrank diesem gehörende erlaubnispflichtige Munition aufgefunden. Der Angeklagte wies zur Tatzeit eine errechnete Maximalblutalkoholko n- zentration von 3,10 Promille auf ; gleichwohl ist das Landgericht nicht von einer erh eblich verminderten Steuerungsfähigke it des Angeklagten ausgegangen. Der Geschädigte Ö . hielt sich in der Folge zu mehreren Operationen des zertrümmerten Oberschenkels stationär im Krankenhaus auf; er kann sich nur noch mühsam mit Krücken und unter Schmerzen fortbewegen. Es ist nicht abzusehen, dass er körperlich wieder vollständig hergestellt werden kann. Er leidet auch seelisch unter der Tat und befindet sich in psychologischer Behan d- lung. Seine Lebensverhältnisse haben sich grundlegend verändert. Er konnte seine Tätigkeit als Sozialarbeiter nicht fortsetzen. Auch eine Tätigkeit in der Gastronomie, in der er zuvor tätig gewesen war, ist ihm infolge der bestehe n- den körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen auf absehbare Zeit nicht mög lich. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Eine 6 7 8 - 7 - Strafbarkeit wegen eines Tötungsdelikt s hat es verneint, weil es einen Tötung s- vo rsatz nicht feststellen konnte. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfu ng stand. 1. Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre B ejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (Senat, Urteil vom 16. September 2015 2 StR 483/14 , NStZ 2016, 25, 26 ; BGH, Urt eil vom 27. Januar 2011 4 StR 502/10, N S tZ 201 1, 699, 702). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende obje k- tive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wesentlicher Indikator für das Vorliegen beider Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Jan uar 2015 5 St R 435/14, N S tZ 2015, 216). Hinsichtlich des Wi l- lenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Pe r- sönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die erforderliche umfasse nde Gesamtbetrachtung einzubezi e- hen (BGH, Urte il vom 11. Oktober 2000 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). 9 10 - 8 - Bei einer äußerst gefährlichen Gewalthandlung, die insbesondere anz u- nehmen ist, wenn wie hier der Täter auf das Tato pfer mit einer scharfen Schusswaffe schießt (BGH, Beschlus s vom 28. November 1995 4 StR 642/95, StV 1997, 7; Urteil vom 8. Juni 1993 5 StR 88/93, NStZ 1993, 488 f.), liegt es zwar nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und dass er, weil er gleichwohl sein gefährliches Ha n- deln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (Senat, Beschluss vom 27. August 2013 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35) . Dies enthebt den Tatrichter indes nicht von der Verpflichtung, die subjektive Tatseite unter Berücksichtigung aller für und gegen sie sprechenden Umstände sorgfältig zu prüfen (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 2 StR 312/15, NJW 2016, 1970 , 1971 f. ). 2. Diesen Anforderungen wird das angefo chtene Urteil gerecht. Das Landgericht hat sich insbesondere aufgrund des festgestellten a b- steigenden Schusskanals und des Umstands, dass d er Angeklagte ein geübter Schütze ist , ohne Rechtsfehler die Überzeugung verschafft, dass er gezielt auf die Beine des Tatopfers geschossen und dabei darauf vertraut hat, dass er ke i- ne anderen Körperbereiche treffen werde. Es hat ausgehend von einem z u- treffenden Maßstab, der die Gefährlichkeit des Schusswaffeneinsatzes als einen wesentlichen , für die Annahme von be dingtem Tötungsvorsatz spreche n- den Umstand ansieht eine umfassende Gesamtabwägung vorgenommen, in der es alle für die konkrete Tat maßgeblichen Umstände aufgegriffen hat . I n s- besondere hat es berücksichtigt, dass ein Schuss in den Oberschenkel eines Mensc hen wegen der Gefahr, dort die Oberschenkelschlagader zu treffen, eine gefährliche Handlung darstellt . 11 12 13 - 9 - Im Ergebnis kann hier dahin stehen, ob die Erwägung des Schwurg e- richts rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist , der Angeklagte habe bereits die durch eine n Schuss in den Oberschenkel begründete Lebensgefahr nicht e r- kannt, weil es sich um Spezialwissen handele, über das der Angeklagte nicht verfügt habe. Für die darau s sich ergebende Schlussfolgerung der Strafka m- mer, es fehle deshalb bereits am kognitiven El ement des Tötungsvorsatzes, könnte immerhin sprechen, dass der Angeklagte , unmittelbar nach der Tat auf den Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts angesprochen , darauf hingewi e- sen hat, nur auf die Beine seines Opfers geschossen zu haben. Jedenfalls abe r hat das Landgericht mit insgesamt tragfähigen Erwägu n- gen das voluntative Element des bedingten Tötungsvorsatzes verneint. Es hat dabei alle maßgeblichen Umstände in seine Gesamtabwägung eingestellt, ohne damit überspannte Anforderungen an die Feststellun g des Tötungsvorsatzes zu stellen. Demgegenüber erweist sich das Vorbringen der Revision, das Landg e- richt habe den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Han d- lungsweise zu gering veranschlagt, oder auch deren Bewertung der Motivation und de s Nachtatverhaltens des Angeklagten weitgehend als eine eigene Wü r- digung der Umstände, ohne dass damit der Sache nach ein Rechtsfehler au f- gezeigt wird. Dies gilt auch für den Gesichtspunkt der alkoholbedingt en E n t- hemm ung des Angeklagten . Dass das Landgeric r- Revisionsführerin nicht zu beanstanden. Zwar kann eine Alkoholisierung geei g- net sein, die Hemmschwelle für besonders gravierende Gewalthandlungen he r- abzusetzen , und damit zu einem Umstand werden, der für die billigende Inkau f- nahme eines Todeserfolgs spricht. Eine alkoholische Beeinflussung des Täters zur Tatzeit kann aber durchaus auch dazu führen, dass dieser das in seinem Tun enthaltene Risiko einer Tötung fal sch einschätzt (vgl. Senat, Urteil vom 14 15 - 10 - 17. Juli 2013 2 StR 176/13, NStZ - RR 2013, 341 f.). Erweist sich damit ein Beweisanzeichen wie hier die alkoholbedingte Enthemmung des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 2 7 . Ju l i 2017 3 StR 172/17 , NStZ 2018, 37, 38 f. ) als amb i- valent, ist eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in we l- chem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweisz u- sammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung en t- faltet, vom Revisio nsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2012 3 StR 158/12, NStZ - RR 2013, 89, 90) . Das Landgericht ist wie sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen lässt davon au s- gegangen, dass die Tatbegehung durch den Alkoholgenuss zumindest begünstigt worden ist und der Angeklagte sein Tatopfer ansonsten lediglich g e- ohrfeigt hätte. Dass es daraus nicht den Schluss gezogen hat, er habe in Folge des Alkoholgenusses den möglicherweise tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen, sond ern der alkoholbedingten Enthemmung stattdessen eine g e- gen den Vorsatz sprechende Bedeutung zugemessen hat, ist rechtlich nicht zu bean standen. Appl Krehl Eschelbach Zeng Wimmer
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