BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 429/03 vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKoblenz vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Ne-benkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Be-tracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten alsauch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst(BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Mey-er-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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