BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 429/03 vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher KörperverletzungDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des LandgerichtsKoblenz vom 8. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Eine Überbürdung der durch die Revision des Nebenklägers demAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht inBetracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagtenals auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagenselbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1;Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 11).3. Der Antrag von Rechtsanwalt O. , ihn dem Nebenkläger als"Pflichtverteidiger" beizuordnen (gemeint ist ersichtlich die Beiord-nung als Beistand) wird zurückgewiesen, weil das Landgericht in derHauptverhandlung vom 29. April 2003 bereits Rechtsanwalt F. zum Beistand bestellt hat. Diese Bestellung gilt für das gesamteweitere Verfahren (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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