BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/04 vom 12. November 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 30. Juni 2004 a) soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch blei-ben die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechter-halten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 2 der Urteilsgründe wird, wie der Generalbundesanwalt - 3 - in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Feststellungen zur Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten feh-len im Urteil gänzlich; sie sind aber regelmäßig auch dann nicht entbehrlich, wenn die Annahme von Uneigennützigkeit nicht nahe liegt. Auch im übrigen fehlt es an einer positiven Feststellung täterschaftlicher Beteiligung des Ange-klagten an dem Rauschgiftgeschäft; diese wird nicht schon durch die Überzeu-gung des Tatrichters ersetzt, einzelne Einlassungen des Angeklagten zu einer nur ganz geringfügigen Beteiligung seien unglaubhaft. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe gelten auch für den Tatbestand des Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln die allgemeinen Grundsätze der §§ 25 Abs. 2, 27 StGB (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36, 56). Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe war daher aufzuheben. Mit der Einzel-strafe in diesem Fall entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafe. Die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt sind im Ergebnis rechts-fehlerfrei und können aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind zulässig; der Senat ist - anders als der Generalbundesanwalt - der An-sicht, daß weitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung wegen täter-schaftlichen Handeltreibens tragen könnten, in einer neuen Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen sind. - 4 - 2. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt verurteilt wurde, hat die Nachprüfung aufgrund der Re-visionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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