BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/06 vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 11. Juli 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 20. September 2006 zutreffend ausgef374hrt: 1 "Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig. Der Verteidiger des Ange-klagten hat einen Tag nach der Urteilsverk374ndung mit Schriftsatz vom 12. Juli 2006 rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet (247 302 Abs. 1 StPO). Die hierzu gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche Erm344chtigung lag zum Zeitpunkt der Verzichtserkl344rung vor. F374r die Erm344chtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Als Nachweis gen374gt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (Meyer-Go337ner StPO, 49. Aufl., Rdnr. 32 zu 247 302). 2 Aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 12. Juli 2006 ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Verteidiger ausdr374cklich dazu erm344chtigt hat, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Seine offensichtlich m374ndlich er- 3 - 3 - kl344rte Zustimmung reicht hierf374r aus. Dass ihn der Verteidiger insoweit missver-standen haben k366nnte, ist dessen Erkl344rung nicht zu entnehmen und liegt auch nicht nahe. Ein m366glicher Irrtum des Angeklagten 374ber die Tragweite eines Rechtsmittelverzichts f374hrt nicht zur Unwirksamkeit der Erm344chtigung. Durch seine am 17. Juli und 18. Juli 2006 eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die Erm344chtigung zwar widerrufen. Der Widerruf der Erm344chti-gung ist jederzeit zul344ssig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Ange-klagte m374ndlich oder fernm374ndlich dem Gericht oder seinem Verteidiger ge-gen374ber erkl344rt. Der Widerruf f374hrt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der R374cknahmeerkl344rung, wenn er gegen374ber dem Gericht oder dem Verteidiger erkl344rt worden ist, bevor die Verzichtserkl344rung bei dem Gericht eingegangen ist (BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211). Das ist hier nicht der Fall. 4 Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirksamkeit des von dem hierzu erm344chtigten Verteidiger erkl344rten Verzichts des Rechtsmittels angenommen werden k366nnte (BGHSt 45, 51, 53; Ru337 in KK StPO, 5. Auflage 247 302 Rdn. 13 und 15) liegt ersichtlich nicht vor. Anhaltspunkte f374r eine unzul344ssige Willens-beeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserkl344rung f374hren k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich (BGHR StPO 247 302 Abs. 2 R374cknahme 8)." 5 - 4 - Erg344nzend ist lediglich zu bemerken: F374r einen Hinweis an den Ange-klagten oder seinen Verteidiger, das Vorbringen des Angeklagten erg344nzend glaubhaft zu machen, bestand kein Anlass. 6 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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