BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/09 vom 11. November 2009 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 5. Juni 2009, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Sichverschaffens in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln, jeweils in nicht geringer Menge und mit Waffen, und in weiterer Tateinheit hierzu des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln, Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in f374nf tateinheitlich zusammen-treffenden F344llen und des unerlaubten F374hrens eines Schlag-rings schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verlet-zung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist das Rechtsmit-tel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen erwarb der aus Rum344nien 374ber Deutschland in die Niederlande eingereiste Angeklagte in Rotterdam f374r sich und f374nf Be-kannte insgesamt 535,6 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 79,7 g THC. Das Rauschgift sollte anteilig unter den Gruppenmitgliedern aufge-teilt werden; es diente zu zwei Dritteln dem Eigenkonsum, w344hrend die restliche Menge weiterver344u337ert werden sollte. Zu seiner pers366nlichen Sicherheit wurde der Angeklagte von dem Mitangeklagten Du. , dessen Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, begleitet. Auf dem R374ckweg nach Bukarest wurde der Angeklagte nach der Ein-reise in die Bundesrepublik Deutschland auf der Tank- und Rastanlage F. einer Verkehrskontrolle unterzogen; hierbei wurden die Drogen aufgefunden und der Angeklagte vorl344ufig festgenommen. W344hrend der Tat f374hrte der Ange-klagte einen schwarzen Metallschlagring mit sich, um sich im Fall eines 334ber-falls oder Angriffs verteidigen zu k366nnen. 2 2. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von 3 - 4 - Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, h344lt der rechtli-chen Nachpr374fung nur teilweise stand. a) Zutreffend ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen bewaffneter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge gem344337 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, als er auf dem R374ckweg nach Bukarest mit dem im Pkw versteckten Rauschgift in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. 4 b) Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen bewaffneten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge kann indes nicht be-stehen bleiben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. September 2009 zutreffend beanstandet, sind die Feststellungen zur Han-delsmenge und zu der Menge, die dem Eigenkonsum dienen sollte, wider-spr374chlich. Einerseits f374hrt die Strafkammer aus, "dass das erworbene Marihu-ana auf sechs Personen aufgeteilt werden sollte, von denen jede einen Anteil von etwa 100 g erhalten sollte" (UA 15). Andererseits stellt sie fest - und legt dies der rechtlichen W374rdigung zugrunde -, dass der Angeklagte 374ber eine Handelsmenge mit einem THC-Gehalt von 26,56 g und eine Eigenbedarfsmen-ge von 53,133 g THC verf374gte, "so dass die nicht geringe Menge jeweils deut-lich 374berschritten ist" (UA 15, 16). Letzteres 374bersieht, dass der Angeklagte nur anteilig an der Gesamtmenge beteiligt war (bei gleichm344337iger Aufteilung 89,27 g Marihuana) und von dieser Menge ein Drittel gewinnbringend weiter-ver344u337ern wollte. Nur in Bezug auf dieses Drittel weist der Angeklagte die f374r t344terschaftliches Handeltreiben erforderliche Eigenn374tzigkeit auf (vgl. BGH StraFo 2003, 145). Der in dieser Teilmenge enthaltene Wirkstoffgehalt unter-schreitet die Grenze von 7,5 g THC deutlich (ca. 4,43 g THC). Im 334brigen hat er lediglich fremdes Handeltreiben gef366rdert. Allein in Bezug auf die Eigenbe-darfsmenge liegt eine nicht geringe Menge vor (ca. 8,86 g THC). 5 - 5 - c) Der Senat schlie337t aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung an-dere oder weitergehende Feststellungen getroffen werden k366nnen. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Schuld-spruch daher wie folgt zu 344ndern: 6 In Tateinheit mit der bewaffneten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln (in nicht geringer Menge) steht das bewaffnete Sichverschaffens sowie das unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Februar 2000 - 3 StR 22/00; Weber, BtMG 3. Aufl. 247 30 a Rdn. 203; M374nchKomm StGB/Rahlf 247 30 a BtMG Rdn. 200). Zugleich hat der Angeklagte sich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in f374nf F344l-len gem344337 247247 27 StGB, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht; diese F344lle stehen untereinander in gleichartiger Tateinheit. Wie der Generalbundes-anwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, tritt in weiterer Tatein-heit der Versto337 gegen 247 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG hinzu; nach dieser Vorschrift ist das F374hren eines Schlagrings - eine verbotene Waffe nach 247 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 - strafbar. 7 Der unerlaubte Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt hinter der t344terschaftlichen bewaffneten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur374ck (vgl. BGH NStZ 1981, 352, 353; StraFo 2008, 254; We-ber aaO). 8 247 265 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht entgegen; der Senat schlie337t aus, dass sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Tatvorwurf an-ders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 9 - 6 - 3. Die 304nderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafaus-spruchs nach sich. Die Einziehung, die rechtsfehlerfrei begr374ndet ist, wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt; sie kann daher bestehen bleiben. 10 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Krehl
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