BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/10 vom 22. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die da-durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gr374nde: Nach 247 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkl344ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfech-ten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh344ngt wird. Deshalb bedarf seine Revi-sion eines genauen Antrages oder einer Begr374ndung, die deutlich macht, dass eine 304nderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Dar-an fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachr374ge gen374gt nicht den genann-ten Anforderungen (vgl. BGH Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02 - und vom 1 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08). Die Mitteilung im Schriftsatz vom 16. September 2010, dass mit der Sachr374ge die Annahme eines strafbefreienden R374cktritts vom Totschlagsversuch beanstandet werde, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegr374n-dungsfrist eingegangen und kann dem Rechtsmittel nicht mehr zur Zul344ssigkeit ver-helfen (vgl. BGH NStZ 2007, 700, 701). Rissing-van Saan Appl Krehl Eschelbach Ott
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