BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 429/15 vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung de r Besch we r- deführer am 12. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte n j e- weils des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig sind, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2 . bis II.5. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesam t- freiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellun gen aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tatei n- heit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig gesprochen und sie - jeweils unter Einb eziehung der Strafen aus früheren Verurteilungen - zu Gesamtfre i- heitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisione n der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen veranlassten die Angeklagten die a r- beitslose Zeugin H . dazu, drei Eigentumswohnungen in L . zu kaufen und zur Finanzierung des Kaufpreises für zwei dieser Wohnungen am 10. November 2007 mit der D . K . AG einen Darlehensvertrag über 154.000 Euro abzuschließen. Auf Veranlassung der Angeklagten legte die Zeugin der B ank dabei gefälschte Bonitätsunterlagen vor. Eine Rückführung des Darlehens war nicht beabsichtigt; es sollte auch nicht zur Bezahlung der Kaufpreisforderung verwendet werden. Die Grundschulden für die Eigentum s- wohnungen stellten für die Bank keine ausreic hende Kreditsicherheit dar. Ihr Rückzahlungsanspruch hatte nach der Verwertung der Objekte einen Minde r- wert in Höhe von 37.520 Euro. Der Darlehensbetrag wurde zwischen den A n- geklagten, der Zeugin und verschiedenen Vermittlern des Immobiliengeschäfts aufget eilt (Fall II.1. der Urteilsgründe). 1 2 - 4 - Die Angeklagten veranlassten auch den Zeugen E . dazu, als Darl e- hensnehmer gegenüber Banken aufzutreten und zur Erlangung von Darlehen, die angeblich zum Kauf von Immobilien verwendet werden sollten, gefälschte Bon itätsunterlagen vorzulegen. Der Zeuge E . schloss in der Zeit vom 21. Juli 2008 bis zum 16. April 2009 bei vier verschiedenen Kreditinstituten Darlehen s- verträge ab (Fälle II.2. bis II.5. der Urteilsgründe), wobei es nur bei einer Tat (Fall II.2. der Urt eilsgründe) zur Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 517.000 Euro kam. Bei diesen Darlehensgeschäften wurde jeweils ein gefälschter Arbeit s- vertrag verwendet, der den Zeugen E . als Polier einer Baufirma mit einem Bruttoarbeitslohn von 5.600 Euro pro Monat bezeichnete. Tatsächlich war der Zeuge als Hilfsarbeiter tätig, verfügte nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro und hatte Schulden in Höhe von 30.000 Euro. Er eröffnete Ban k- konten, auf denen er Bargeldbeträge einzahlte, die ihm dazu vo n dem Ang e- klagten U . zeitweilig überlassen worden waren; nach der jeweiligen B u- chung des Zahlungseingangs ließ sich der Zeuge einen Kontoauszug erstellen und hob anschließend den eingezahlten Betrag wieder ab. Die Immobilien, die angeblich mi t hilfe der Bankdarlehen erworben werden sollten, waren minde r- wertig und die dazu bestellten Grundschulden stellten keine ausreichenden Kreditsicherheiten dar. Den Angeklagten ging es nur darum, jeweils einen Teil der Darlehenssumme selbst zu erhalten und für eig ene Zwecke zu verwenden. Im Fall II.5. der Urteilsgründe hatte der Filialleiter der S . k . Ha . den Verdacht des Betrugs. Er informierte die Polizei. Der Angeklagte U . und der Zeuge E . wurden in den Räumen der S . k . festgenommen. Dan ach gingen die Angeklagten davon aus, dass "die Katze aus dem Sack" sei. Sie nahmen selbst Kontakt mit der im Fall II.4. der Urteilsgründe getäuschten S . - k . O . auf, offenbarten die Täuschung und wirkten darauf hin, dass 3 4 5 - 5 - das Darlehen n icht ausgezahlt wurde. Im Fall II.3. der Urteilsgründe war es zur Darlehensauszahlung nicht gekommen, weil die notarielle Bescheinigung der Fälligkeit des Kaufpreises nicht vorgelegt wurde. Zudem bezahlte der Zeuge E . nach seiner Verhaftung die Bereitst ellungszinsen nicht mehr. Die Ang e- klagten unternahmen auch keine Anstrengungen mehr, um die Darlehensau s- zahlungen zu forcieren. 2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass bei der Täuschung von Mitarbeitern verschiedener Banken jeweils rech t- lich selbständige Handlungen vorgelegen hätten. Im Fall II.5. der Urteilsgründe sei der Versuch des Betruges fehlgeschlagen. In den Fällen II.3. und II.4. habe es an der Freiwilligkeit eines Rücktritts gefehlt. II. Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet. 1. Die Rechtsmittel führen zu einer Konkurrenzkorrektur. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Ma i 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349). Das den Angekla g- ten als Mittätern zugerechnete mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälsc h- ten Arbeitsvertrag des Zeugen E . beruht nach den Urteilsgründen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Es stellt eine einhe itliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betrug e s in den Fällen II.2 . bis II.5 . zu einer rechtlichen Einheit. 6 7 8 9 - 6 - Der Senat ändert den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagten des B e- truges in Tateinheit mi t Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. bis II.5. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit nochmals zu prüfen, ob in den Fällen II.3. und II.4. davon auszugehen ist, dass die Angeklagten den En t- schluss zur Herbeiführung der Darlehensauszahlung durch Täuschung freiwillig aufgegeben haben. Die Verhaftung des Zeugen E . und des Angeklagten U . war möglicherweise für die Angeklagten noch kein zwingendes Hindernis die Tat zu vollbringen (vgl. S enat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186). 10 11 12 - 7 - 3. Die Kompensationsentscheidungen bleiben von der Schuldspruchä n- derung und der Aufhebung eines Teils des Rechtsfolgenausspruchs unberührt. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel 13
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