ECLI:DE:BGH:2017:080317U2STR429.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 429/16 vom 8. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. M ärz 201 7 , an der teilgenommen haben: R ichter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des La ndgerichts Wiesbaden vom 19. April 2016 wird ver - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorg e- nann te Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an e i- ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unte r- bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenh aus angeordnet. Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel hat es zur Bewährung ausg e- setzt. Schließlich hat es eine halbautomatische Selbstladepistole eingezogen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die zu se i- nen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der 1 - 4 - Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte nachts in W . als Taxifahrer tätig und führte währenddessen ein Taxi, das am Tage dem Zeugen B . zur Verfügung stand. Im Februar 2014 fragte der An - geklagte am Taxistand seinen Kollegen B . nach dem in der Nähe stehen - den Fahrer eines anderen Taxis und erfuhr den S pitznamen des Nebenklägers sowie dessen Eigenschaft als Taxiunternehmer. Er äußerte gegenüber dem Zeugen B . , dass der Nebenkläger ihn über Funk beschimpft habe und er - seine n- ter den Taxifahrern nicht möglich. Die Vorstellung einer Beleidigung über Funk war eine Wahnvorstellung des Angeklagten, die auf einer schizoaffektiven St ö- rung beruhte. Am 7. März 2014 ge gen 21.00 Uhr stand der Nebenkläger mit einem Kollegen am Taxistand neben seinem Fahrzeug. Plötzlich lief der Angeklagte mit einer halbautomatischen Selbstladepistole Kaliber 7,62 mm in der Hand auf zweimal in Richtung der Füße des Nebenklägers. Ob er diesen bereits dabei tra f, konnte nicht festgestellt werden. Der Nebenkläger wich zurück und fragte: darauf zwei weitere Schüsse in Richtung der Füße des Nebenklägers ab. Die - 2 3 - 5 - ser erkannte nun, dass er mit einer echten Waffe beschossen wurde. Deshalb lief er um das Taxi herum auf eine Grünfläche, um sich dort zwischen Bäumen zu verstecken. Der Angeklagte folgte ihm und gab drei weitere Schüsse ab. Auf der Grünfläche kam es zu einem Gerangel, in dessen V erlauf die Pistole auf den Rasen fiel und der Nebenkläger von einem Schlag des Angeklagten gegen die Schläfe getroffen wurde. Ein Hotelbediensteter und zwei Taxifahrer kamen hinzu, überwältigten den Angeklagten und verständigten die Polizei. Der Angekla gte hatte insgesamt sieben Schüsse abgegeben, die zu Weichteilverletzungen am rechten Unterschenkel und an beiden Füßen des Nebenklägers geführt hatten. Knochen und größere Blutgefäße wurden durch Zufall nicht getroffen. 2. Das Verfahren gegen den Angek lagten wegen des Vorwurfs, am 1. März 2013 unerlaubt eine andere halbautomatische Selbstladepistole Kaliber 6,35 mm nebst Munition besessen zu haben, hat das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. 3. Die verfahrensgegenständliche Tat hat das Landgericht als tateinhei t- lich begangene Vergehen gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG gewertet. Die Qualifikation der Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hat es nicht festgestellt. Zwar genüge dafür eine potent iell lebensgefährliche Handlung, wie sie hier vorgelegen habe. Jedoch müsse der Täter dabei mit dem Vorsatz zu einer das Leben gefährdenden Behandlung und insbesondere der zutage ge festzustellen. Das Landgericht hat die Tat als minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung bewertet. Der Angeklagte habe bei der Begehung der Tat im 4 5 6 7 - 6 - Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähig keit gemäß § 21 StGB geha n- delt, weil er sich in der akuten Phase einer schizoaffektiven Störung befunden habe. Diesen vertypten Milderungsgrund hat das Landgericht in die Bewertung der gefährlichen Körperverletzung als minder schwerer Fall einbezogen. Au - ßerdem hat es den so gemilderten Strafrahmen gemäß § 46a Nr. 1 in Verbi n- dung mit § 49 Abs. 1 StGB weiter gemildert. Schließlich hat das Landgericht im Hinblick auf die schizoaffektive Störung des Angeklagten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kr ankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die Vol l- streckung von Strafe und Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. II. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Körpe r- verletzung getro ffen. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung hat es billigend in Kauf, dass der Zeuge H . durch Projektile oder Projektilteile an den Füßen bzw. den Beinen getroffen wir d, sodass dessen tatsächliche Verle t- Nach den Gesamtumständen ist auch die zu Grunde liegende Beweiswürd i- gung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einlassung des Angeklagten, er habe e- Auch die Annahme der sachverständig beratenen Strafkammer, zur Ta t- zeit sei die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsich t in das Unrecht der Tat und seine Fähigkeit, sich der Unrechtseinsicht gemäß zu verhalten, trotz einer 8 9 10 - 7 - akuten schizoaffektiven Störung nicht aufgehoben, die Steuerungsfähigkeit aber sicher erheblich eingeschränkt gewesen, ist rechtsfehlerfrei. Gleiches gilt für die Feststellung der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Un - terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. Die Verneinung des Vorliegens einer Tat n ach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist nicht tragfähig begründet worden. Dies führt zur Urteilsaufhebung auch im Schuldspruch. und insbesondere der zutage getretenen Absicht des Angeklag e- ten Feststellungen damit Bezug genommen wurde, bleibt unklar. Die vom Landgericht hervo i- e- schränkung seines Vorsatzes, die schon für sich genommen einen zumindest bedingten Lebensgefährdungsvorsatz ausschließen kön nte (vgl. für bedingten Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 2 StR 312/15 , BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 66 ). Eine Gesamtwürdigung aller Umstände hätte auch erforde rt, die Äußerung des Angeklagten bereits im Februar 2014 gege n- über dem Zeugen B . - 11 12 13 - 8 - hatte, von der Polizei sichergestellt wor den wäre. Dieser Bemerkung hatte di e- selbe Fehlvorstellung des Angeklagten über Beleidigungen durch den Nebe n- kläger zu Grunde gelegen wie der abgeurteilten Tat. b) Der Rechtsfehler betrifft nur eine von zwei Qualifikationsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB unmittelbar. Der Senat hebt gleichwohl den Schuldspruch mit den Feststellungen auf, weil zwischen den Tatvarianten gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB hinsichtlich der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand ein untrennbarer Zusammenhan g besteht. 2. Die Aufhebung wegen gefährlicher Körperverletzung erfasst auch die Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Waffendelikts. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch eine Strafbarkeit wegen u n- erlaubten Besitzes von Munition zu erörtern haben (vgl. zur Tateinheit von M u- nitions - und Waffenbesitz Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - 2 StR 478/14 , NStZ - RR 2016, 155; zur Konkurrenz von Besitz und Führen einer halbautomat i- schen Kurzwaffe BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 5 StR 197/15, NStZ 2015, 529). 14 15 16 - 9 - 3. Die Urteilsaufhebung im Schuldspruch und demzufolge im Stra f- ausspruch zwingt zugleich zur Aufhebung der Maßregelentscheidung. Appl Eschelbach Z eng Bartel Grube 17
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