BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001 beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2001 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Au s - lagen zu tragen. Gründe: I. Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 12. März 2001 am 19. März 2001 Revision ein. Das Urteil wurde am 20. April 2001 zugestellt. Die Revis i - onsbegründungsschrift ging am 21. Mai 2001 innerhalb der Frist des § 345 StPO ein, da der 20. Mai 2001 ein Sonntag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Am 3. Juli 2001 gelangte der in französischer Sprache eigenhändig geschriebene Brief des Angeklagten vom 28. Juni 2001 zu Gericht. Die Übersetzung des Briefes lag dem Gericht spätestens am 23. Juli 2001 vor (vgl. Strafakten Bd. VII Bl. 1046). In diesem Brief heißt es unter anderem "... daß ich aus verschiedenen Gründen keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr wünsche ..." und "... e r - laube ich mir, mich selbst an Sie mit dieser Bitte zu wenden, sofort jegliche - 3 - Schritte bezglich der Revision zu stoppen und die auf Strafe lautende Urtei l - surkunde auszustellen ...". In einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 12. Juli 2001 an den Strafkammervorsitzenden (Strafakten Bd. VII Bl. 1114) nimmt er auf diesen Brief inhaltlich mit nachstehender Formulierung Bezug: "... obgleich ich Ihnen in einem Brief mitteilte, daû ich von einer Revision meines Verfahrens absehe ...". Durch am 25. Juli 2001 bei Gericht eingeg angenen Schriftsatz des Verte i - digers vom 24. Juli 2001, der selbst davon ausgeht, daû der Angeklagte durch sein Schreiben "zum Ausdruck gebracht habe, daû er auf die Durchfhrung der Revision verzichte", wird die Revisionsrcknahme angefochten, da der Ang e - klagte diesen Schritt aufgrund "vllig unrealistischer Einschtzung" der Sac h - lage getan habe. II. Die Revision ist wirksam gemû § 302 Abs. 1 StPO zurckgenommen. Die formgerechte Rcknahmeerklrung des Angeklagten ist eindeutig. Es besteht kein Zweifel, daû er eine Durchfhrung des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafr vor, daû er bei Abgabe seiner Erklrung verhandlungsunfhig war. Die Rcknahmeerklrung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rcknahme 2; BGHSt 10, 245, 247). Grun d - stzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rcknahmeerklrung nicht anfech t - bar (vgl. auch BGH StV 1994, 64). Daû der Angeklagte mit seiner Proze û - handlung unrealistische Erwartungen verknpft hat, die nicht von der Justiz veranlaût worden waren, fhrt nicht ausnahmsweise zur Zulssigkeit der A n - fechtbarkeit. - 4 - Die Rcknahme war auch schon vor dem Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Juli 2001 wirksam geworden. Das die Rcknahmeerklrung enthalte n - de Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde mit Eingang der deutschen Überse t - zung (sptestens 23. Juli 2001) fr das Verfahren beachtlich (vgl. Senatsb e - schluû vom 27. Mrz 1996 - 2 StR 480/95 m.w.N.). Der Senat hatte daher festzustellen, daû die Revision des Angek lagten wirksam zurckgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531). Da der Angeklagte die Revision wirksam zurckgenommen hat, hat er die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklgerinnen dadurch entsta n - denen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Stze 1 und 2 StPO). Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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