BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/06 vom 22. November 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Im Hinblick auf bedenkliche Formulierungen des Tatrichters zur Schuld-f344higkeit des Beschuldigten merkt der Senat an: Die Anordnung nach 247 63 StGB setzt die positive Feststellung eines l344n-ger andauernden geistig-seelischen Defekts voraus, der zumindest eine erheb-liche Verminderung der Schuldf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB begr374ndet (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 26 f.). Eine lediglich verminderte Einsichts f344higkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. nur BGHR StGB 247 21 Einsichtsf344higkeit 6). Der T344ter, der trotz generell verminderter Ein-sichtsf344higkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungs f344higkeit erheblich vermindert ist - voll schuldf344hig (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 m.w.N.). Fehlt dagegen bei der Tat die Unrechtseinsicht infolge generell ver- - 3 - minderter Einsichtsf344higkeit, so ist f374r 247 21 StGB nur Raum, wenn dies dem T344ter vorzuwerfen ist; ohne Schuld handelt der T344ter unter diesen Umst344nden nur dann, wenn ihm das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht vorzuwerfen ist (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 25. September 2003 - 4 StR 316/03 m.w.N.; Senatsbe-schluss vom 21. April 2005 - 2 StR 124/05). Solange die Verminderung der Einsichtsf344higkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgel366st und dadurch zu Straftaten gef374hrt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 12. Juli 2006 - 5 StR 215/06 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 - 2 StR 215/03). Allein auf die Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsf344higkeit kann eine Unterbringung nach 247 63 StGB deshalb nicht gest374tzt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 10. Februar 2005 - 3 StR 3/05 m.w.N.). Wird - wie hier im zweiten Fall - eine starke Alkoholisierung zur Tatzeit zus344tzlich zur Begr374ndung der Schuldunf344higkeit herangezogen, ist zu beden-ken, dass die Unterbringung nach 247 63 StGB in diesen F344llen nur ausnahms-weise dann in Betracht kommt, wenn der T344ter in krankhafter Weise alkohol-374berempfindlich ist, an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund ei-nes psychischen Defektes alkohols374chtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen St366rung im Sinne der 247247 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGHSt 44, 338, 339). Hier l344sst sich den Urteilsgr374nden, in denen zun344chst festgestellt wird (UA S. 13), dass der Beschuldigte in allen F344llen aufgrund einer krankhaften seelischen St366rung, n344mlich einer paranoiden Schizophrenie, unf344hig war, das Unrecht der Taten einzusehen, in ihrer Gesamtheit noch hinreichend entneh-men, dass dem Beschuldigten auch bei Begehung der ersten Tat aufgrund sei- - 4 - ner krankhaften seelischen St366rung die Unrechtseinsicht tats344chlich gefehlt hat, dass die bei der zweiten Tat zur Bejahung der Schuldunf344higkeit zus344tzlich herangezogene Blutalkoholkonzentration auf eine chronische Alkoholsucht des Beschuldigten zur374ckgeht und dass f374r die jeweilige Tatbegehung letztlich der festgestellte Zustand des Beschuldigten urs344chlich war. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy