BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/01 vom 7. März 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Meiningen vom 18. Oktober 2000 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen, die im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind, unte r - blieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem U r - teil des Amtsgerichts Meiningen vom 29. Juni 1999 zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird - 3 - auf Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Februar 2001 Bezug genommen. II. Das Landgericht hat die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 29. Juni 1999, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, rechtsfehlerfrei gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Gesamtfre i - heitsstrafe einbezogen. Hierdurch ist die ursprünglich gewährte Strafausse t - zung zur Bewährung entfallen, so daß gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB über die Anrechnung von Leistungen zu entscheiden war, die der Angeklagte zur Erfüllung von Auflagen aus dem Bewährungsbeschluß des Amtsgerichts erbracht hat. Diese Entscheidung hat der Tatrichter rechtsfehle r - haft unterlassen. Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. dazu BGHSt 35, 238, 241), da das Urteil des Landgerichts sowohl Ang a - ben über die Bewährungsauflagen als auch über die Behauptung des Ang e - klagten enthält, er habe die Auflagen erfüllt. Die Kammer hätte daher nac h - prüfen müssen, ob der Angeklagte tatsächlich die von ihm dargestellten Le i - stungen erbracht hat. Diese waren zudem nicht bei der Bemessung der G e - samtstrafe zu berücksichtigen, sondern sind gegebenenfalls durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausz u - gleichen (vgl. BGHSt 36, 378, 382; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 58 - 4 - Rdn. 6). Darüber hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden, w o - bei von ihr allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß die Leistungen des A n - geklagten bereits rechtsfehlerhaft bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Mai 1992 4 StR 207/92). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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