BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/13 vom 17. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufr echterhaltung des Verfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 entfällt, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat d ie Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einb e- ziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreihe itsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, u.a. den im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 angeordnete n Verfall aufrechterhalten und angeordnet, dass ein Betrag von 2.840, -- Euro dem Verfall von Wertersatz u n- terliegt. Die Ü berprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die im Urteilstenor ang e- ordnete Aufrechterhaltung des Verfalls lässt der Senat auf Anregung des Gen e- 1 2 - 3 - ralbundesanwalts im Wege der Berichtigun g des Schuldspruchs im Hinblick auf den tateinheitlichen Wertersatzverfall in Höhe von 2.840, -- Euro entfallen, da das Landgericht in diesen Betrag ausdrücklich die 500, -- Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16. November 2011 eingerechnet hat ( UA 14). Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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