BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 430/14 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Dr. Bartel , Richterin am Amtsgericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte in Person, Justiz hauptsekretärin in der Verhandlung, Justiz angestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 82 Fällen zu e i- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- stützte Revision des Angeklagten hat mit ei ner Verfahrensrüge Erfolg. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 1. Der Angeklagte, der als Kundenbetreuer bei verschiedenen Banken arbeitete, war im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit seit den frühe n 90iger Jahren für die Vermö gensberatung des Zeugen Bu . zuständig. Dieser war schon damals schwer an multipler Sklerose erkrankt, konnte lediglich noch den Kopf bewegen und hatte Probleme beim Sprechen. Aus diesem Grund fanden 1 2 3 - 4 - die Beratungsgespräche in der Wohnung des Zeugen und nach seinem Umzug in ein Pflegeheim dort statt. Am 14. Juni 2005 erteilte er dem Angeklagten, auf dessen Redlichkeit er vertraute, eine allgemeine notarielle Vollmacht. Sie beinhaltete unter anderem die Vertretung in persönlichen und Vermögensangelegen heiten und berechtigte ausdrücklich zur Verfügung über das Vermögen des Zeugen. Die Wahrne h- mung der Vermögensangelegenheiten sollte unentgeltlich erfolgen. Am 16. März 2010 erteilte der Zeuge auch der Ehefrau des Angeklagten eine en t- sprechende Vollmacht. Im Jahre 2008 wechselte der Angeklagte zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem er nicht mehr im Privatkundengeschäft tätig war. Aufgrund dessen wurde das Privatkonto und das Wertpapierdepot des Zeugen Bu . zur F . S . übertrag en. Der Angeklagte war weder berechtigt, eigenmäc h- tig Bargeldabhebungen vorzunehmen, noch sich Geld anzueignen. In der Zeit vom 30. März 2009 bis zum 27. Januar 2012 vereinnahmte er in 82 Fällen Gelder in Höhe von 109.540 , - 80 Ba r- geldabhebungen mittels der in seinem Besitz befindlichen EC - Karte des Ze u- gen Bu . vornahm und in zwei Fällen Überweisungen von dessen Konto auf sein eigenes Konto veranlasste. Als Verwendungszweck war auf den Überwe i- sungen " Gemäß Vereinbarung " bzw. " Vorschuss gemäß Vereinbarung " ang e- geben. Keinem dieser Zahlungsvorgänge lag ein Auftrag oder das Einverstän d- nis des Zeugen Bu . zugrunde. Dieser erhielt hiervon erst im Jahre 2012 - nach Bestellung des Zeugen W . zum Betreuer - Kenntnis. 4 5 6 7 - 5 - 2. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Das Landgericht hat sich auf der Grundlage der Angaben des kommissarisch vernommenen Zeugen Bu . davon überzeugt, dass der Angeklagte unentgeltlich für ihn tätig gewesen sei und es für keinen der Zahlungsvor gänge einen " Grund " gegeben habe. II. Die Revision des Angeklagten hat mit einer die Verletzung des § 261 StPO geltend machen den Verfahrensrüge Erfolg. 1. § 261 StPO verpflichtet das Tatgericht, sein U rteil aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu schöpfen. Es muss alle wesentlichen Tatsachen und Beweisergebnisse, die dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu entnehmen sind, erschöpfend in einer Gesamtschau würdigen, wenn sie geeignet sind, das B e- weisergebnis zu beeinflussen bzw. sich die Erörterung au f drängt . Daran fehlt es hier. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer die in der Hauptverhandlung verlesene kommis s arische Vernehmung des Zeugen Bu . nicht vollständig ausgeschöpft und deshalb den durch Verlesung zum Gege n- stand d er Verhandlung gemachten Aussagegehalt der Zeugenangaben bei ihrer Überzeugungsbildung teilweise un berücksichtigt gelassen hat. Dies kann der Senat hier mit den Mitteln des Revisionsrechts rekonstruieren (vgl. BGHSt 43, 212, 214). Das Landgericht hat den die Tat bestreitenden Angeklagten als überführt angesehen und dies vor allem auf die Aussage des kommi s sarisch vernomm e- 8 9 10 11 12 - 6 - nen Zeugen Bu . gestützt. Dessen Angaben, der Angeklagte habe unentgel t- lich für ihn gearbeitet, ihm habe kein Auslagenersatz zuges tanden, es habe keinen Grund für die Abhebungen und auch keine Zustimmung zu den Übe r- weisungen gegeben, hat die Strafkammer als glaubhaft angesehen. Sie ist d a- bei davon ausgegangen, dass der seit vielen Jahren schwer an multipler Skl e- rose erkrankte, gelähm te und chronisch bettlägerige Zeuge geistig durch seine Erkrankung nicht beeinträchtigt sei. Eine darüber hinausgehende Würdigung von Einzelheiten seiner verlesenen Aussage hat es nicht vorgenommen, o b- wohl einzelne Angaben, die im Widerspruch zu an anderer Stelle getroffenen Feststellungen stehen oder aus sich heraus nicht verständlich sind, Anlass g e- geben hätten, sich mit ihnen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit bzw. Aussag e- tüchtigkeit des Zeugen auseinander zu setzen. Beispielhaft wird auf folgende Umstä nde hingewiesen : So hat der Zeuge Bu . etwa bei seiner kommissarischen Vernehmung am 30. April 2014 angegeben, er habe den Angeklagten zuletzt vor drei Jahren gesehen, er sei sein Betreuer gewesen. Tatsächlich besuchte der Angeklagte den Zeugen, von dem er zur Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten notarielle Vollmacht erhalten hatte , bis ins Jahr 2012. Von einer Betreuerbeste l- lung lässt sich den Urteilsgründen nicht s entnehmen . Der Zeuge Bu . hat auf die Frage, wie viele Konten er habe, ausgesag t, er habe (lediglich) ein Konto, und dies bei der Be . - Bank. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass dieses Konto im Jahr 2002 aufgelöst worden war und neue Konten mit Einverständnis des Zeugen bei der C . S . im Jahr 2002 und späte r im Jahr 2008 bei der F . S . geführt wurden. Auf die Frage, ob er seinen Kontostand kenne, hat der Zeuge Bu . di e- sen mit 456.000 , - i- 13 14 - 7 - nen Kontoauszug, den er bekommen habe, als er in Rente gegangen sei. Wann er in Rente gegangen sei, hat der Zeuge nicht angeben können. Nach diesen Angaben entstehen Zweifel, ob der Zeuge den of fensichtlichen Sinn der an ihn gerichteten Frage, welchen Stand sein Konto (heute) habe, überhaupt versta n- den hatte, wenn er die Kenntnisnahme mit dem Eintritt in sein Rentenalter ve r- band, an dessen Zeitpunkt er sich aber nicht zu erinnern vermochte. Diese Zweifel werden verstärkt, wenn man berücksichtigt, dass der Zeuge an anderer Stelle der Vernehmung mitgeteilt hat, der Angeklagte habe ihn - vor einigen Monaten - angerufen und erklärt, "dass nichts mehr da sei" . Dies deutet nicht nur darauf hin, der Zeug e gehe davon aus, dass kein Geld mehr auf seinem Konto sei, was jedenfalls nach den übrigen Feststellungen des Landgerichts, die das nicht aufgreifen, fern liegt. Es steht auch in deutlichem Widerspruch zu der vorangegangenen Bezifferung des Kontostandes u nd hätte insoweit jede n- falls einer Erläuterung seitens des Landgerichts bedurft. Im Übrigen hätt e es der Erörterung seitens des Landgerichts bedurft, soweit der Zeuge angegeben hat, der Angeklagte habe ihn mit der Information, es sei nichts mehr da, vor e i- nigen Monaten angerufen. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Bu . durch seinen Betreuer jedenfalls vor Anzeigenerstattung im Juni 2012 über die Ve r- mögensverhältnisse und die von dem Angeklagten veranlassten Vermögensa b- flüsse informiert gewesen ist, macht der Hinweis des Zeugen auf das besagte Telefonat keinen Sinn. Mit diesen Widersprüchen der Zeugenangaben hätten sich die Urteilsgründe auseinandersetzen müssen; soweit diese sich nicht au f- lösen ließen, hätte dies für den Tatrichter Anlass sein müssen, sic h mit der Fr a- ge der Glaubwürdigkeit des Zeugen auseinander zu setzen. 2. Auf der Verletzung des § 261 StPO beruht das Urteil auch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfänglicher Auseinande r- setzung mit den Angaben des Zeugen B u . in dessen kommissarischer Ve r- 15 - 8 - nehmung dessen Glaubwürdigkeit bzw. Aussagetüchtigkeit anders beurteilt und den Angeklagten freigesprochen hätte. 3. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass sich der neue Tatrichter eingehender als bisher geschehen auch mit der Frage au s- einander zu setzen hat, ob im Hinblick auf die von dem Angeklagten vorgele g- ten vier Quittungen, aus denen sich Einzahlungen auf das Taschengeldkonto des Zeugen Bu . bzw. seiner Mutter ergeben, die im unmittelba ren zeitlichen Zusammenhang damit stehenden Untreuevorwürfe zu entfallen haben. Das A r- gument der Strafkammer, ein Zusammenhang mit den hiesigen Abhebungen sei nicht ausgemacht, es ersche ine nahe liegend, dass der Angeklagte diese Einzahlungen aus eigenen Mitteln vorgenommen habe, um sich weiterhin des Wohlwollens des künftigen Erblassers zu versichern, ist eine Behauptung, die bisher einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Als zirkelschlüss ig erweist sich zudem der Hinweis der Strafkammer, einem behaupteten Zusammenhang zw i- schen Abhebung und Einzahlung auf dem Heimkonto stehe die Aussage des Zeugen Bu . entgegen, wonach es für sämtliche Abhebungen weder einen 16 - 9 - Grund noch einen Auftrag gege ben habe; denn die Einlassung, dass Einza h- lungen im Interesse des Zeugen und seiner Mutter seitens des Angeklagten vorgenommen worden seien, sollte die Aussage des Zeugen Bu . gerade w i- derlegen. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel
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