ECLI:DE:BGH:2016:030316B2STR430.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/15 vom 3. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 3. März 2016 gemäß § 34 9 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 16. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus e i- ner früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei heitsstrafe von sechs Jahren ve r- urteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Rev i- sion des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nicht beschränkt, sondern greift das angefochtene Urte il in vollem Umfang an. Es enthält den unbeschränkten Antrag, das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts wird umfassend erhoben. Die sich a n- schließenden Einzelerwägungen zur Fehlerhaftigkei t der Strafzumessung di e- nen ersichtlich nur dem Zweck, das Revisionsgericht zur Prüfung bestimmter 1 2 - 3 - Rechtsfragen anzuregen (vg l . Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 344 Rn. 19), ohne das Rechtsmittel auf die Überprüfung des Straf - bzw. Rechtsfo l- genauss pruchs begrenzen zu wollen. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung insbesondere auch aus der am Ende der Rechtsmittelschrift mitgeteilten A n- sicht des Rechtsmittelführers, das Urteil sei aufzuheben. Ein Anhaltspunkt für eine Beschränkung auf den Rechtsfolge nausspruch ergibt sich hieraus nicht. 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung hält rechtl i- cher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte, nac h- dem er auf der Suche nach einem Tresor mit dem Tatopfer in das Oberg e- schoss gelangt war, die Treppe wieder hinab. Am Ende der Treppe versuchte die Geschädigte, die vor ihm lief, die Haustür zu öffnen, um durch diese zu en t- kommen. Der Angeklagte verhinderte dies, indem er sie zurückriss, wobei der Ange klagte hierbei ihre Verletzung billigend in Kauf nahm. Das Opfer fiel au f- grund des plötzlichen Zurückreißens neben dem Treppengeländer auf den Flurboden und erlitt durch den Sturz ein Hämatom am linken Unterarm, das nach einigen Tagen abheilte. Zur Begrü ndung des Körperverletzungsvorsatzes hat sich das Landg e- richt darauf gestützt, der Angeklagte habe, da er die Geschädigte mit erhebl i- cher Kraft zurückgerissen habe, damit rechnen müssen, dass es hierdurch zu einer Verletzung kommen könne. Hierfür spreche a uch, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, die Flucht der Zeugin zu verhindern. Dass er mit einer Verletzung nicht gerechnet habe, mache im Übrigen der Angeklagte nicht geltend. Diese Ausführungen der Strafkammer zur Begründung des Tatvorsatze s begegnen rechtlichen Bedenken. Weder das kognitive noch das voluntative 3 4 5 6 - 4 - Element des Vorsatzes sind damit hinreichend belegt. Bedingt vorsätzlich ha n- delt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt. Dass der Angekla gte mit einer Verletzung habe rechnen müssen, reicht für die Annahme des Wissenselements des Vorsatzes nicht aus. Erforderlich ist die positive Feststellung, dass er mit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirkl i- chung gerechnet hat. Ausführungen zum volun tativen Vorsatzelement fehlen völlig. Sie waren auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich ein billigendes Inkaufnehmen einer Verletzung bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt von selbst verstehen wü r- de. Der Angeklagte, dem es darum ging, die Geschädigte an der Flucht zu hi n- dern, riss sie zwar mit erheblicher Kraft zurück, dies besagt freilich noch nichts darüber, ob er ihre durch den nachfolgenden Sturz eingetretene Verletzung damit innerlich gebilligt oder sich jedenfalls damit abgefunden hat. In Abgre n- zun g zur bewussten Fahrlässigkeit hätte sich der Tatrichter hier in einer objekt i- ven Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände damit ause i- nandersetzen müssen, ob der Angeklagte womöglich mit der Tatbestandsve r- wirklichung nicht einverstanden war und ernsthaft darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintreten werde (vgl. Senat, StV 2015, 300). 7 - 5 - Die ungenügende Begründung des Körperverletzungsvorsatzes führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, auch hinsichtlich des rechtsfehle r- frei an genommenen (tateinheitlich verwirklichten) schweren Raubes. Richter am BGH Dr. Appl Krehl Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Krehl Ott Bartel 8
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