ECLI:DE:BGH:2019:100419B2STR430.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/17 vom 10 . April 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 10 . April 201 9 gemäß § § 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 , 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 30. März 2017 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgrün- de wegen Untreue verurteilt worden ist ; insoweit wird das Verfahren eingestellt. I m Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Las t, b) im Gesamtstrafenausspruch ; dieser entfällt . 2. Der Schuld - und Strafausspruc h des vorbezeichneten Urteils we rd en dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist, von welcher vi er Monate als vollstreckt gelten. 3. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des La ndgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren verurteilt, wovon vier Monate als vollstreckt gelten. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt wegen eines Ver- fahrenshindernisses zur teilweisen Verfahrenseinstellung. Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Das Urteil ist in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe aufzuheben und das Verfahren insoweit we gen eines Verfahrenshindernisses einzustellen , da es an einer wirksamen Anklage fehlt . a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in den vorgenann- ten Fällen liegen nach den Feststellungen des Landgerichts zwei Zahlungen in einer Gesamthöhe von 3.3 79.275,50 Euro zugrunde, die der als Inkassomakler tätige Angeklagte am 8. Juli 2010 und am 4. Mai 2011 von einem Kunden der G . Versicherung entgegen seiner Pflicht zur gesonderten Verwahrung auf sein allgemeines Geschäftskonto einzog. b) Di e Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wird von der zuge- lassenen Anklage nicht erfasst. Es fehlt an einem hinreichend umgrenzten Tat- vorwurf. aa ) Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des ge- schichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen 1 2 3 4 5 - 4 - desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begange- ne, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Dabei muss die Schilderung umso konkre- ter sein, je größer die all gemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwech- selbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 1 StR 412/11, NJW 2012, 867 , 868 ; Müko - StPO/Wenske, § 200 Rn. 19 mwN). Fehlt es hieran, so ist die Ank lage unwirksam (st. Rspr. ; vgl. Senat, Urteil vom 23 . August 2017 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349 ). bb) Diesen Anforderungen wird die bezogen auf die Untreuevorwürfe unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage, auch unter Heranzie- hung de s in der Anklageschrift niedergelegten und zur Ergänzung und Ausle- gung des Anklagesatzes heranzuziehenden wesentlichen Ergebnisses der Er- mittlungen (vgl. Senat, aaO) , nicht gerecht. (1 ) Mit der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten sieben tatmehrheitliche Fälle der Untreue zur Last. Dem Angeklagten wird vor- geworfen, er habe als Geschäftsführer einer in der Rechtsform der KG betrie- benen Versicherungsmaklerfirma die ihm aufgrund einer Beitragsinkassover- einbarung obliegende Pflicht verl etzt, von drei Kunden eingezogene fällige Ver- sicherungsprämien nach Abzug seiner Provision auf einem gesonderten Konto getrennt aufzubewahren, diese bis zum Ablauf einer Frist von vier Monaten mit der G . Versicherung abzurechnen und an diese weit erzuleiten. Im Einzel - nen führt die Anklageschrift sieben Beträge unterschiedlicher Höhe mit Fällig- keitsdaten zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. April 2011 auf, bei denen - Monatsfrist zu (. . . g esonderten Verwahrung und Abführung der für die G . Versicherung ver - 6 7 - 5 - Euro pflichtwidrig nicht gesondert verwahrt und nicht an die G . en. Verrechnet mit Provisionsguthaben des Angeklagten in Höhe von 31.730,82 Euro sei der G . Versicherung da - Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird zu den gen annten Be- . Versicherung vorgelegten Unterlagen, insbesondere den übersandten Ausdrucken aus der dortigen EDV zur Fälligkeit der Prämienforderung gegenüber den Großkunden (2 ) Nach der Anklage bleibt offen, welches von anderen gleichartigen Ta- ten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso als untr euerelevante und zu einem Schaden der Versicherung führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt werden soll. Einer besonderen Konkretisierung hätte es auch vor dem Hintergrund des verfas- sungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbe stand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 198) schon deshalb bedurft, weil die Prämien der Groß kunden wie die Anklage ausführt n ach der Maklerinkassovereinbarung laufend abzurechnen waren und weitere Verbindlic hkeiten bestanden, so dass im sechzehnmonatigen Tat- zeit raum über die in der Anklage genannten Zahlungen hinaus zahlreiche zu- sätzliche Prämien auf d en (der Zahl nach nicht mitgeteilten) allgemei ne n Ge- schäftskonten der KG vereinnahmt worden sein mü ss en . ( 3) Die in der Anklageschrift genannten einzelnen Prämiensummen sind keinem der drei namentlich genannten Kunden individuell zugeordnet. Damit bleibt bereits offen, ob es sich jeweils um die Summe der alle drei Kunden 8 9 10 - 6 - betreffenden Prämien oder um einzelne Prämien jeweils eines Kunden handelt. Eine die präzise Identifizierung ermöglichende Zuordnung der Beträge zu be- stimmten Versicherungsverträgen oder Beitragsrechnungen fehlt. Auch werden keine näheren Tatumstände genannt, die eine Konkretisierung der Taten zulas- sen (wie die Aufschlüsselung nach den Konten der KG, die Angabe der Zeit- punkte des Versand s der Beitragsrechnung en oder des Eingangs des jeweili- gen Einzelb e trags auf den Firmenkon ten ). (4) Der Tatzeitpunkt ist ebenfalls nicht ausreichend genau bes timmt. - bei den einzelnen Beträgen ein konkretes Fälligkeitsdatum angege ben wird, ist nicht erkennbar, ob die Anklage auf die Fälligkeit der Prämienforderung der Versicherung geg enüber dem Kunden oder auf die Fälligkeit der Weiterleitung eingezogener Prämien durch den Angeklagten an die Versiche rung abstellt. (5) Auch die Angabe des Provisionsguthabens des Angeklagten ermög- licht insoweit keine gegenständliche Differenzierung de r Einzelvorwürfe, da un- klar ist, woraus und für welchen Zeitraum der Provisionsanspruch errechnet ist. Aus diesem Grund bleibt auch die Höhe des angenommenen Schadens in den jeweiligen Einzelfällen offen. (6) Soweit die Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mit- 154 StPO von der Verfolgung abgesehen, ist nicht nach- vollziehbar , welche Prämienzahlungen davon erfasst werden. Zur näheren Be- stimmung d er anklagegegenständlichen Prämienforderungen kann daher auch die Einstellungsverfügung nicht beitragen. 2. Das Urteil unterliegt in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Auf- hebung, das Verfahren war insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den 11 12 13 14 - 7 - verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entge- gen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309; Beschluss vom 29. November 1994 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 f.). 3. D ie Teileinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zum Wegfall der in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Hiervon wird die wegen Betruges rechtsfehlerfrei fest- gesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitss trafe nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben. Da aufgrund der Feststellungen keine Entscheidung über eine günstige Legalprognose für den Angeklagten getroffen werden kann, bedarf das Urteil insoweit der Aufhebung und Zurückverw eisung. Dem neuen Tatrichter obliegt es auch, über eine Kom- pensation für die Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren zu entschei- den. Franke Appl Meyberg Grube Schmidt 15
Full & Egal Universal Law Academy