ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR430.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 430/18 vom 11. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a ( analog ) StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes vo n Taterträgen in Höhe von 54.000 Euro, davon in Höhe von 15.000 Euro als Gesamtschul d- ner, angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils au f- grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Be schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt
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