BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 43/02 vom 19. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Elf als beisi tzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 30. August 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in elf F l - len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten veru r - teilt und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von DM 6.500,-- angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Einer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge; im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: - 4 - Der Angeklagte ist Kriminalhauptkommissar. Er war von September 1993 bis Juni 1997 Leiter des Kommissariats in W. , das fr Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zustndig ist. Zu seinem Aufgabenb e - reich gehrte u.a. die Anordnung und Durchfhrung von polizeilichen Kontro l - len in den ortsansssigen Barbetrieben, darunter auch im T. , bei dem es sich - wie der Angeklagte wußte - um einen illegalen Bordellbetrieb hande l - te. Im April 1995 nahm der Angeklagte von dem Zeugen G. , einem der B e - treiber des T. , DM 2000,-- und in den folgenden neun Monaten jeweils mindestens DM 500,-- an. Zudem erhielt er im September 1995 von dem Ze u - gen eine Wasserpfeife sowie ein trkisches Schwert. Dabei war zwischen be i - den klar, daß der Angeklagte im Gegenzug fr die erhaltenen Zuwendungen dafr sorgen sollte, daß der Bordellbetrieb von Kontrollen verschont blieb. In der Zeit von April 1995 bis zum 27. Mrz 1996 unterließ der Angeklagte da r - aufhin dienstlich gebotene Kontrollen im T. , obwohl er wußte, daß die Dienststelle in Mainz bereits wegen schwerwiegender Straftaten gegen die B e - treiber des T. ermittelte und im Hinblick auf eine bereits bestehende Tel e - fonberwachung Kontrollen des Betriebes durch die Dienststelle des Ang e - klagten no t wendig waren und deshalb erwartet wurden. III. Die Rge, das Verfahren vor dem Landgericht Mainz verstoße gegen das Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, ist jedenfalls unb e - grnde t . 1. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK hat auch ein nicht inhaftierter Angekla g - ter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wird und endet mit rechtskrftigem Abschluß des Verfahrens. - 5 - Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muû nach den Umstnden des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen n e - ben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaû der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen fr den Beschuldigten zu bercksichtigen (BVerfG NJW 1992, 2472, 2473; BGH NStZ 1999, 313; Urt. vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01; EGMR EuGRZ 2001, 299, 301; 1983, 371, 380). Eine gewisse Unttigkeit whrend eines bestimmten Verfahrensa b - schnitts fhrt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoû gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht berschritten wird (BGH NStZ 1999, 313; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfa h rensverzgerung 15). 2. Der Angeklagte ist durch die am 18. Dezember 1996 erfolgte Durc h - suchung seiner Wohn- und Dienstrume von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Bis zur Erhebung der Anklage am 4. Februar 1999 bedurfte es umfangreicher Ermittlungen, zumal der Angeklagte die Tatvorwrfe bestritten hat. Die Staatsanwaltschaft hatte zahlreiche Zeugen aus dem Bordellmilieu zu vernehmen, die teilweise schwer zu erreichen waren. Der Zeitraum des Ermittlungsverfahrens von etwas ber zwei Jahren wird von der Revision auch nicht ausdrcklich beanstandet. Gergt wird ausschlieûlich das Verfahren vor dem Landgericht Mainz. Insoweit ist es jedoch - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - nicht zu einer Verzgerung von rund 14 Monaten geko m men: Nach der Zustellung der Anklage im Februar 1999 hat der Verteidiger am 30. Mrz, 30. April und 31. Mai 1999 umfangreiche schriftliche Stellun g - nahmen zu den Tatvorwrfen abgegeben, Fristverlngerungen beantragt und - 6 - zahlreiche Antrge auf Beweiserhebungen im Zwischenverfahren gestellt. Der letzte Schriftsatz lag am 8. Juni 1999 vollstndig beim Gericht vor. Entgegen der Darstellung der Revision ist das Verfahren auch im Juni/Juli 1999 gefrdert worden: Ein Vertreter des Vorsitzenden hat die umfangreiche Akte mit den ausfhrlichen Stellungnahmen bearbeitet und am 29. Juli 1999 eine dezidierte Verfgung mit konkreten A n fragen an die Staatsanwaltschaft verfaût. Allerdings ist nach dem Eingang der Stellungnahme der Staatsanwal t - schaft Ende August 1999 bis zum November 1999 in der Sache selbst nichts geschehen. In dieser Zeit hat sich die Justizverwaltung jedoch gerade um eine Beschleunigung des Verfahrens bemht, indem sie die Sache auf Betreiben der berlasteten 5. Groûen Strafkammer mit Beschluû vom 16. November 1999 auf die Hifsstrafkammer 5A bertrug. Als deren Vorsitzender im Februar 2000 die Sache terminieren wollte, bat der Verteidiger erneut um eine Frist zur Ste l - lungnahme bis 10. Mrz 2000 und legte in drei weiteren umfangreichen Schrif t - stzen vom 16. Februar, 16. Mrz und 17. April 2000 seine Bedenken gegen die E r ffnung des Verfahrens dar. Die Rckbertragung der vorliegenden Sache an die 5. Groûe Stra f - kammer durch Beschluû des Prsidiums vom 24. Mrz 200 0 hatte, wenn be r - haupt, lediglich eine kurzzeitige Verzgerung im Mai 2000 zur Folge. Im br i - gen hat sich ein Beisitzer der Kammer in die uûerst umfangreiche Akte eing e - arbeitet, um den - im vorliegenden Fall nicht formularmûigen - Erffnung sb e - schluû zu entwerfen. Mit Beschluû vom 12. September 2000 ist das Haup tve r - fahren erffnet und zugleich ber die zahlreichen Antrge der Verteidigung im Zwischenverfahren entschieden worden. Im Januar 2001 erfolgte die Termini e - rung der Hauptve r handlung ab dem 8. Mrz 2001. - 7 - 3. Bei dieser Sachlage liegt ein Verstoû gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK nicht vor. Die dargestellten Zeitrume, in denen die Sache nicht erkennbar gefrdert wurde, sind nicht so lang, daû sie entweder fr sich allein oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer relevanten Verfahrensverzgerung zu begrnden vermgen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 14. Mai 2002 - 3 StR 128/02). Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens durch die intensive Wahrnehmung prozessualer Rechte durch den Verteidiger (mehrere Antrge auf Fristverlngerungen und umfangreiche Stellungnahmen mit zahlreichen Beweisantrgen) verlngert hat, lût sich daraus keine recht s - staatswidrige Verzgerung herleiten. Aber auch unter Bercksichtigung der Tatsache, daû das Verfahren von der Kammer wegen vorrangiger anderer Verhandlungen (insbesondere Haft sachen) kurzzeitig nicht gefrdert werden konnte, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend nicht geg e - ben. Denn die erforderliche Gesamtwrdigung aller dargelegter Gesichtspunkte ergibt, daû die angemessene Verfahrensdauer insgesamt nicht berschritten ist: Die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten sind von betrchtlichem Gewicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er als Kriminalhaup t - kommissar mehrere Monate lang Zuwendungen von einem Bordellbetreiber erhalten und dafr von Kontrollen des Betriebes abgesehen. Mit der - unverndert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage waren ihm B e - stechlichkeit in 12 Fllen sowie eine falsche Verdchtigung (§ 164 St GB) zur Last gelegt worden. Erst in der Hauptverhandlung sind ein Fall der Bestec h - lichkeit sowie die falsche Verdchtigung, die allein schon einen erheblichen Ermittlungsaufwand erforderlich gemacht hatte, gemû § 154 Abs. 2 StPO ei n - gestellt worden. Die Sache hat zudem einen erheblichen Umfang: Es waren zahlreiche Zeugen zu vernehmen, da der bestreitende Angeklagte umfangre i - - 8 - che Einlassungen abgeben hat. Die Verurteilung hat im brigen nicht nur stra f - rechtlich, sondern auch dienstrechtlich e r hebliche Folgen fr ihn. Demgegenber wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastu n - gen fr den Angeklagten nicht so schwer: Er befand sich lediglich vom 11. Mai 2001 bis zum 20. August 2001 - whrend der zgig durchgefhrten Hauptve r - handlung - (wegen Verdunkelungsgef ahr) in Untersuchungshaft. Allerdings ist er seit Februar 1999 vorlufig vom Dienst suspendiert; er erhlt jedoch weite r - hin seine - wenn auch seit April 2001 um 25% gekrzten - Dienstbezge. Unter Bercksichtigung des betrchtlichen Gewichts der Tatvorwrfe, des erheblichen Umfangs der Sache, des eigenen Verhaltens des Beschuldi g - ten und seiner Belastungen durch das Verfahren, ist die angemessene Frist i.S.v. Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK insgesamt nicht berschritten. Rissing-van Saan Otten Rothfuû Fischer Elf
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