BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/06 vom 15. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kassel vom 20. Oktober 2005 dahin ge344ndert, dass der Ma337regelausspruch entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Je-doch werden die Geb374hr f374r das Revisionsverfahren um ein Drittel erm344337igt und der Staatskasse ein Drittel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Nebenkl344ge-rin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt angeordnet. 1 Das Rechtsmittel hat bez374glich der Anordnung der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt (247 64 StGB) auf die Sachr374ge hin Erfolg. Einer Er366rte- 2 - 3 - rung der ebenfalls auf die Aufhebung der Ma337regel zielenden, auf eine Verlet-zung des 247 265 StPO gest374tzten Verfahrensr374ge bedarf es daher nicht. Im 334b-rigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-walts vom 21. Februar 2006 dargelegten Gr374nden unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Urteil entspricht nicht den Anforderungen an die gem344337 BVerfGE 91, 1 ff. n344her darzulegende hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolgs (247 64 Abs. 2 StGB). 3 Entgegen dem Gesetzeswortlaut reicht es f374r eine Anordnung der Ma337-regel nicht aus, dass diese nicht lediglich "von vornherein aussichtslos er-scheint" (BGHSt 41, 6). Es ist vielmehr eine hinreichend konkrete Aussicht, den S374chtigen zu heilen oder doch 374ber eine gewisse Zeitspanne vor R374ckfall in die akute Sucht zu bewahren, erforderlich (BVerfGE 91, 1, 30; vgl. auch BGH NStZ-RR 2005, 10, 11). Diesen Ma337stab hat die Strafkammer verkannt. Sie begr374ndet die Ma337regelanordnung damit, dass - worauf auch der Sachverst344n-dige hingewiesen habe - eine Entziehungskur "keineswegs aussichtslos" er-scheine, obwohl die Prognose ung374nstig sei, weil der Angeklagte, bei dem eine Polytoxikomanie und eine dissoziale Pers366nlichkeitsst366rung vorliegt, bereits zwei Entw366hnungsbehandlungen erfolglos durchgef374hrt hat. Der Angeklagte m374sse sich nunmehr erstmalig nach einer gerichtlichen Anordnung einer sol-chen Ma337nahme stellen. Dabei legt die Kammer nicht dar, warum, wenn bereits freiwillig durchgef374hrte Entw366hnungsbehandlungen erfolglos waren, nunmehr eine solche, die auf einer gerichtlichen Anordnung beruht, erfolgreicher sein sollte. Letztlich sch366pft sie nur die "Hoffnung", dass der Angeklagte eine mit einer solchen Ma337nahme verbundene Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen lasse. 4 - 4 - 2. Der Senat sieht von einer Zur374ckverweisung der Sache zur erneuten Pr374fung der Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB ab und erkennt ent-sprechend 247 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung. Er schlie337t angesichts der Erfolglosigkeit der bisherigen Entziehungskuren und angesichts des ausweislich der Revision des Angeklagten nicht mehr beste-henden Willens, eine solche durchzuf374hren, aus, dass in einer neuen Haupt-verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden k366nnen, die die Annahme einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg zu tragen verm366-gen. 5 3. Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Er-folg sind gem344337 247 473 Abs. 4 StPO die Revisionsgeb374hr um ein Drittel zu er-m344337igen und der Staatskasse ein Drittel der im Revisionszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. August 2002 - 4 StR 230/02). Ein Anlass zur Quotelung der notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren besteht indes nicht (vgl. BGHR StPO 247 473 Abs. 4 Quotelung 7; BGH, Beschl. vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93). 6 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy