BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 21. M344rz 2005 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 6. M344rz 2003 we-gen gemeinschaftlichen Betrugs in zehn F344llen jeweils in Tateinheit mit gemein-schaftlicher F344lschung technischer Aufzeichnungen, gemeinschaftlicher F344l-schung technischer Aufzeichnungen in zwei F344llen jeweils in Tateinheit mit ver-suchtem gemeinschaftlichen Betrug und wegen Beihilfe zum Betrug in neun-zehn F344llen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur F344lschung technischer Auf-zeichnungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2003 - 2 StR 302/03 - dieses Urteil wegen M344ngeln in der Beweisw374rdigung und wegen der rechtsfehlerhaften Anwendung des 247 268 StGB auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Tachomanipulationen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen. Das Landgericht hat - 3 - neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Betrugs in neun F344llen, davon in einem Fall versucht, sowie wegen Beihilfe zum Betrug in neunzehn F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im 334bri-gen freigesprochen. Die auf mehrere Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensr374ge, ein Hilfsbeweisantrag der Vertei-digung sei rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen worden, Erfolg. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte einen Gebrauchtwagenhandel zun344chst in S. , sp344ter in B. . In den Jahren 1998 und 1999 verkaufte er in neunzehn F344llen gebrauch-te Leasingfahrzeuge mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 150.000 km zu einem angemessenen Preis unter Angabe des wahren Kilometerstandes an den bereits verurteilten Gebrauchtwagenh344ndler St. . Vor 334bergabe der Fahrzeuge hatte der Angeklagte im Einvernehmen mit St. mit-tels eines Tachojustierger344tes die Kilometerst344nde um durchschnittlich 100.000 km reduziert. St. verkaufte die Fahrzeuge zu - angesichts der tats344ch-lichen Laufleistung - weit 374berh366hten Preisen 374berwiegend an Autoh344user wei-ter. Nach Beendigung der Zusammenarbeit mit St. kauften der Angeklagte und der gesondert verurteilte Sch. Pkw's mit einem Kilometerstand von meist mehr als 150.000 km an, manipulierten den Kilometerstand und verkauften die Fahrzeuge mit von ihnen gef344lschten Serviceheften unter falschem Namen in neun F344llen zu 374berh366hten Preisen vorwiegend an Privatpersonen weiter, wobei es in zwei F344llen beim Versuch blieb. - 4 - b) Ihre 334berzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten st374tzt die Strafkammer ganz wesentlich auf die Aussage der damaligen Freundin des Sch. , M. , zu den Geschehnissen nach der vorl344ufigen Fest-nahme Sch. s und der sich anschlie337enden Durchsuchungsma337nahme auf dem Betriebsgel344nde des Angeklagten: "Die gegenseitige Kontaktaufnahme wegen des Nichtmeldens des Sch. f374hrte letztlich dazu, dass man sich dahingehend absprach, dass die Zeugin M. zum Angeklagten auf dessen Verkaufsplatz wegen des weiteren Vorgehens kommen w374rde, was diese dann auch getan h344tte. Kurz nach ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten in dessen Verkaufsb374ro sei ein schwar-zer Jeep mit S. er Kennzeichen auf den Verkaufsplatz gefahren, wobei der An-geklagte ihr gegen374ber ge344u337ert h344tte, dass dies die 'Kripo' sei und ihr die Pkw-Schl374ssel f374r seine dunkle Audi A6 Limousine mit der Aufforderung, schnell wegzufahren, 374bergeben h344tte. Sie sei damals sehr aufgeregt gewesen; sie sei aber vom Platz heruntergefahren, ohne dass sie angehalten worden sei. Sie sei dann Richtung L. und sodann nach I. unmittelbar zu den El-tern des anderweitig verfolgten Sch. gefahren. An dem Fahrzeug des An-geklagten habe sich damals nach ihrer Erinnerung ein rotes Kennzeichen be-funden. Sch. h344tte damals einen 344lteren dunkelblauen Audi A6 TDI Kombi, Baujahr vermutlich 1995, gefahren. Im Auto des Angeklagten h344tte sie dann Gegenst344nde, u.a. einen Rucksack mit Scheckheften, Stempeln, Kraft-fahrzeugbriefen und Kraftfahrzeugschl374sseln und auch im Kofferraum das Ge-r344t in dem schwarzen Koffer zur Tachomanipulation vorgefunden. Das Fahr-zeug sei dann zur Schwester des Sch. in I. verbracht worden" (UA 41). - 5 - Diese von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Bekundungen f374hrten zu korrespondierenden Tatsachenfeststellungen im Urteil (UA 12 f.). Der Verbleib des Fahrzeugs nebst Inhalt konnte nicht gekl344rt werden. 2. Der die Tat bestreitende Angeklagte hat sich hingegen eingelassen, die Zeugin M. habe das Betriebsgel344nde bereits eine Stunde vor dem Ein-treffen der Polizei mit dem Pkw des Sch. verlassen, ein Tachomanipulati-onsger344t und F344lschungsunterlagen habe er nie besessen und demzufolge auch nicht der Zeugin M. mitgegeben, um sie so dem Zugriff der Polizei zu entziehen. Im Rahmen seines Schlussvortrages stellte ein Verteidiger des Ange-klagten den Hilfsbeweisantrag, die zwei Polizeibeamten, die mit dem Jeep als erste bei der Durchsuchung auf das Betriebsgel344nde des Angeklagten gefahren waren, zeugenschaftlich zu vernehmen. Gegenstand des Beweisantrags war u.a. die in das Wissen der Zeugen gestellte Behauptung, die durchsuchenden Polizeibeamten h344tten bei dem Auffahren auf das Betriebsgel344nde beide Ein-fahrten zugleich benutzt, unmittelbar vor dem Firmengeb344ude gestoppt, dabei den Angeklagten allein angetroffen und k366nnten deshalb verl344sslich ausschlie-337en, dass eine weibliche Person bei Erscheinen der Beamten auf dem Gel344nde den Verkaufspavillon h344tte verlassen, in ein Kraftfahrzeug steigen und das Ge-l344nde ohne 334berpr374fung verlassen k366nnen. Das Landgericht hat diesen Hilfsbeweisantrag in den Urteilsgr374nden zu-r374ckgewiesen, indem es die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und gleichzeitig f374r bedeutungslos erkl344rt hat (UA 50). 3. Diese Zur374ckweisung des Beweisbegehrens h344lt rechtlicher Nachpr374-fung nicht stand. Abgesehen davon, dass die gleichzeitige Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung und wegen Bedeutungslosigkeit nicht - 6 - m366glich ist, weil eine Wahrunterstellung nur bei erheblichen Tatsachen in Be-tracht kommt (BGH NStZ-RR 2003, 268, 269; NStZ 2004, 51), begegnen beide Ablehnungsgr374nde durchgreifenden rechtlichen Bedenken: a) Die als wahr unterstellten Umst344nde zum Ablauf der Durchsuchung sind mit den im Urteil getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich nicht in Einklang zu bringen. Die Kammer w344re deshalb gehalten gewesen, in den Urteilsgr374nden auf die als wahr unterstellten Tatsachen ausdr374cklich einzuge-hen und n344her zu erl344utern, wie sie trotz der Wahrunterstellung zu den Sach-verhaltsfeststellungen gelangt ist (BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung, unzu-reichende, 11; BGH NStZ-RR 2001, 261). b) Ebenso wenig begr374ndet die Strafkammer in ihrem Urteil, warum es die unter Beweis gestellten Behauptungen f374r bedeutungslos h344lt. Dies stellt einen bedeutsamen Rechtsfehler dar, weil es hier keineswegs auf der Hand liegt, dass eine Best344tigung der unter Beweis gestellten Tatumst344nde f374r die Sachverhaltsannahme des Landgerichts ohne Bedeutung gewesen w344re. Im Gegenteil w344re die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei am Tag der Durchsuchung im Besitz eines Tachomanipulationsger344tes sowie von F344l-schungsunterlagen gewesen und habe diese belastenden Gegenst344nde mit Hilfe der Zeugin M. beim Eintreffen der Polizeibeamten deren Zugriff entzo-gen, so nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen. c) Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschlie337en. Die l374ckenhafte Beweisw374rdigung des Landgerichts tangiert nicht nur die Glaubw374rdigkeit der Zeugin M. , auf deren Aussagen die Strafkam-mer ihre Beweisw374rdigung ma337geblich st374tzt, sondern betrifft unmittelbar die - 7 - Feststellungen zum Besitz und zur Beseitigung den Angeklagten belastender Beweismittel. 4. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht und die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zur374ckverwiesen. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Fall III B Nr. 3 der Urteilsgr374nde - "Komplex Sch. " - nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Verurteilung nur wegen versuchten (statt vollendeten) Betruges in Betracht kommt. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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