BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/06 vom 27. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls oder gewerbsm344337iger Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 4. April 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte unter Freispruch im 334brigen wahlweise wegen Dieb-stahls oder gewerbsm344337iger Hehlerei verurteilt ist. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. - 3 - Gr374nde: Der Tenor des angegriffenen Urteils war wie geschehen klarzustellen. Anders als der gewerbsm344337ige Diebstahl, bei dem es sich gem344337 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB um ein blo337es Regelbeispiel handelt, stellt die gewerbs- m344337ige Hehlerei nach 247 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Qualifikation dar, deren Vorliegen im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ 1982, 29, 30). 1 Rissing-van Saan Bode Otten Roggenbuck Appl
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