BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls oder gewerbsm344337iger Hehlerei; hier: Antrag nach 247 356a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 beschlos-sen: Der den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 betreffende An-trag des Verurteilten nach 247 356a StPO wird auf seine Kosten ver-worfen. Gr374nde: Der Antrag des Verurteilten auf nachtr344gliche Gew344hrung rechtlichen Ge-h366rs ist unzul344ssig. 1 Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm ver-wendeten Formulierung, nachtr344gliches Geh366r "gem344337 247 33a StPO" zu gew344h-ren, allein nach 247 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegen374ber 247 33a StPO spezieller ist (BGH, Beschl. vom 7. M344rz 2006 - 5 StR 362/05; Meyer-Go337ner StPO 49. Auflage 247 356a Rdn. 1). Die danach zu beachtenden Voraussetzungen an die Zul344ssigkeit eines Antrags sind durch das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht erf374llt. Nach 247 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Geh366rs zu stellen; dabei ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vor-genannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zul344ssig (Meyer-Go337ner aaO. Rdn. 9). 2 - 3 - Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupte-ten Verletzung rechtlichen Geh366rs Kenntnis erlangt haben will, enth344lt die An-tragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgem344337 ebenso. 3 Dar374ber hinaus w344re der Antrag des Verurteilten, seine Zul344ssigkeit un-terstellt, auch unbegr374ndet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kennt-nis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausf374hrlichen Be-gr374ndung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stel-lungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006, nicht (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; vom 26. Mai 2004 - 1 StR 98/04; vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidi-gers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor. 4 Die Entscheidung 374ber die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung von 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91; OLG K366ln NStZ 2006, 181). 5 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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