BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/07 vom 4. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Oktober 2007 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Main) vom 8. Mai 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei F344llen, in einem Fall tateinheitlich mit K366rperverletzung, sowie wegen K366rperverletzung in zwei weiteren F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei F344l-len, in einem Fall tateinheitlich mit K366rperverletzung, wegen vors344tzlicher K366r- 1 - 3 - perverletzung in zwei weiteren F344llen sowie wegen eines Vergehens nach 247 4 GewSchG (Fall 6 der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 6 der Urteilsgr374nde aus Gr374nden der Prozess366konomie eingestellt. Den Urteilsgr374nden ist n344mlich nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten - was Voraussetzung f374r eine Tathandlung nach 247 4 GewSchG ist (BGH NStZ 2007, 484) - der entsprechende Untersagungsbeschluss des Amtsgerichts zum Zeit-punkt der Zuwiderhandlung bereits wirksam zugestellt war. 2 Der Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bedarf es nicht. Der Senat kann ausschlie337en, dass die Strafkammer angesichts der im 334brigen verh344ngten Strafen (zwei Jahre sechs Monate, zwei Jahre vier Monate, zwei Jahre zwei Monate Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen von 60 bzw. 90 Tagess344t-zen) bei Wegfall der f374r den Fall 6 festgesetzten Geldstrafe von 50 Tagess344tzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 3 In dem durch die Verfahrensbeschr344nkung geschaffenen Umfang hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung auch im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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