BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/11 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lim-burg (Lahn) vom 25. Oktober 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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