BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 431/14 vom 16 . September 2015 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16 . September 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl , Prof. Dr. Krehl , Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanwä lt i n beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwä lt in als Verteidiger in , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl ä- gerin wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sex u- e l len Missbrauchs von Kindern in vier Fällen , jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von S chutzbefohlenen, freigesproch en. Hiergegen rich ten sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestütz ten R evisio n en der Staatsanwal t- schaft und der Nebenklägerin. Die Rechtsmittel haben Erfolg. I. 1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, die am 17. Ap ril 1 993 geborene Nebenklägerin F . M . , die Tochter seiner damaligen Lebensgefäh r- tin, im Sommer des Jahres 2002 in der gemeinsam mit der Nebenklägerin, d e- r en jüngerer Halbschwester, ihrer Mutter sow ie der Zeugin F . bewohnte n Wohnung entkleidet zu haben und mit den Fingern in ih re Scheide eingedrungen zu sein; anschließend sei er mit seinem erigierten Glied in die 1 2 - 4 - Scheide der Nebenklägerin eingedrungen und habe Beischlafbewegungen vol l- zogen. Der Samenerguss sei nach dem Gesch lechtsverkehr in ein Papiert a- schentuch erfolgt. Bis kurz nach dem 13. Geburtstag der Nebenklägerin im Jahr 2006 hätten sich mindestens 19 weitere vergleichbare Ta ten ereignet, wobei der Angeklagte im dritten Fall nicht den Vaginal - , sondern den Analverkehr mit der Nebenklägerin ausgeübt habe . 2. Das Landgericht hat die Anklage vorwürfe 2 und 4 bis 18 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt ; im Übrigen hat es den die Tat bestreitenden Angeklagten in Anwendung des Zweifelssatzes aus tatsächlichen Gründ en fre i- gesprochen, weil es sich nicht von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebe n- klägerin zu überzeugen vermochte. Es hat im Wesentlichen festgestellt, der Angeklagte habe nach dem G e- schlechtsverkehr mit der Mutter der Nebenklägerin regelmäßig in ein P apiert a- schentuch ejakuliert . Nachdem sich die Mutter der Nebenklägerin im Jahr 2000 einer Unterleibsoperation hatte unterziehen müssen , war es zu keine m G e- schlechtsverkehr mehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen; dieser hatte in der Folgezeit wechse lnde Sexualpartnerinnen sowie einen einmaligen sexuellen Kontakt zur Zeugin F . . Am 4. November 2009 trennten sich der Angeklag te und die Mutter der Nebenklägerin aufgrund vorangegang e- ner Auseinandersetzungen . An diesem Tag verließ der An geklagte die gemei n- same Wohnung und fuhr mit dem Auto in Richtung Mü . . Als die Hal b- schwester der Nebenklägerin bemerkte, dass diese - anders als sie selbst - w e- gen der Trennung nicht weinte, machte sie ihr Vorwürfe. Die Nebenklägerin entgegnete , das s diese nicht wisse, was passiert sei und sie den Angeklagten hasse. Ihrer Mutter teilte sie kurz darauf mit , dass sie " keine Jungfrau mehr sei " und " dies der Angeklagte gewesen sei " . Der Angeklagte, von der Mutter der Nebenklägerin telefonisch mit dem Vor wurf konfrontiert, kehrte umgehend in die 3 4 - 5 - gemeinsame Wohnung zurück. Dort zeigte er sich im Beisein der Nebenkläg e- rin von den Vorwürfen " erschüttert " und bot der Famili e Geld an , damit man die gegen ihn erhobenen Vorwürfe fallen lasse. Im weiteren Verlauf kniete sich der Angeklagte vor die Zeugin K . M . bzw. schlug mit dem Kopf gegen den Türrahmen und äußerte dabei sinngemäß: " Ich weiß nicht, wie das passieren konnte " . II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die sich mit der Sachrüge jeweils gegen die Beweiswürdigung richten , sind begründet . Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würd i- gen. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Die s ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - 2 StR 14/15 ). In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgrü n- de zudem erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Üb erlegungen einbezogen und in einer G e- samtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 29. April 2015 - 2 StR 398/14, NStZ - RR 2015, 286 , 287 ). Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung des Lan d- gerichts revisionsrechtlicher Üb erprüfung nicht stand. 5 6 7 - 6 - Den Urteil sgründen lässt sich ein Motiv für eine Falschbelastung, aus dem sich durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der N e- benklägerin ergeben könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98, BGHSt 45 , 164, 175 ) , nicht entnehmen . Das Landgericht hat zwar au s- geführt , die Nebenklägerin habe versucht, im Vorfeld und im Laufe des Strafve r- fahrens " ihre den Angeklagten belastenden Aussagen durch das Liefern b e- stimmter, jedoch nicht der Wahrheit entsprechende r bzw. im Hinblick auf ihren Wahrheitsgehalt zweifelhafter Details als glaubhafter erscheinen zu lassen " (UA S. 48). Dies erklärt jedoch nicht, warum die Nebenklägerin den Angeklagten am 4. November 2009 in einer Spontanreaktion gegenüber ihrer Mutter zu U nrecht des schweren sexuellen Missbrauchs beschuldigt haben sollte . Dazu, o b und aus welchem Grund die Nebenklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt ein Motiv für eine Falschbelastung des Angeklagten gehabt haben könnte, verhalten sich die Urteils gründe nicht . Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung auch deshalb lückenhaft, weil das Landgericht das Verhalten des Angeklagte n am 4. November 2009 nach dessen Rückkehr in die Wohnung unzureichend gewürdigt hat . Die Annahme des Landgerichts , aus dessen Verhalten las se sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass der Angeklagte " die ihm zur Last gelegten Taten ei n- geräumt bzw. gestanden haben könnte " , da es auch möglich sei, dass der A n- geklagte " letztlich zu allen Mitteln gegriffen haben könnte, um die g egen ihn erhobenen - tatsächlich aber nicht der Wahrheit entsprechenden - Vorwürfe abzuwehren bzw. im Keim zu ersticken " (UA S. 52 f.) , unterstellt eine entspr e- chende Verhaltensmotivation lediglich , ohne sie zu belegen . Dem Angeklagten günstige Umstände dü rfen aber nur zugrunde gelegt werden , wenn hierfür reale Anknüpfungspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ - RR 2002, 243; Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - 2 StR 576/08, NStZ 2009, 630, 631). Es erschließt sich indes nicht , dass die Äußerung des 8 9 - 7 - Angeklagten, er w isse nicht, " wie das passieren konnte " , geeignet war, die g e- gen ihn erhobenen Vorwürfe abzuwehren. Anhaltspunkte dafür, dass diese spontan und unmittelbar nach der Konfrontation mit den Vorwürfen erfolgte Ä u- ßerung ni cht als Eingeständnis der Tatbegehung zu verstehen war , sondern möglicherweise nur als Reaktion auf eine Falschbelastung durch die Nebenkl ä- gerin , zeigen die Urteilsgründe nicht auf . Eine solche Erklärung liegt angesichts des Zusammenhangs, in dem die Äußer ung des Angeklagten erfolgt war , und mit Blick auf das nach der Rückkehr gezeigte Verhalten des Angeklagten auch nicht ohne Weiteres nahe. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, in den U r- teilsgründen detailliert darzulegen, welche Angaben die Nebenklägerin , deren Halbsch wes ter und ihre Mutter zu dem Verhalten des Angeklagten nach dessen Rückkehr gemacht haben . Schließlich ist die Erwägung des Landgerichts, aus dem Verhalten des Angeklagten könnten selbst dann " keinerlei Rückschlüsse auf Anzahl, Zei t- punkt , Modalität [und] Intensität etwaiger Vorfälle " gezogen werden, " wenn man davon ausginge, dass es tatsächlich im Vorfeld des 4. November 2009 zu s e- xuellen Übergriffen [...] zum Nachteil der [Nebenklägerin] gekommen " wäre (UA S. 53), nicht tragfähig. Sofern das Verhalten des Angeklagten und dessen Äußerung en am 4. November 2009 als grundsätzliches Eingeständnis der Ta t- begehung zu werten wäre, ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der A n- gaben der Nebenklägerin ohne Bedeutung, dass der Angeklagte die Taten nicht näher konkreti siert hat . 10 - 8 - Das Urteil beruht auch auf den vorgenannten Beweiswürdigungsmä n- geln; der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer recht s- fehlerfreien Beweiswürdigung die Überzeugung von der Täterschaft des Ang e- kl agten gewonnen hätte. Fischer Appl Krehl Ott Zeng 11
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