ECLI:DE:BGH:2017:210217B2STR431.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 431/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung hier: Sofortige Beschwerde der Nebenklägerin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat n ach Anhörung des Generalbu n- desanwalts un d des Angeklagten am 21. Februar 201 7 beschlossen: Über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin B . gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2016 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung seiner Tochter, deren Mutter die Nebenklägerin ist, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat den Angeklagten des Weiteren dazu verurteilt, die Ko s- ten des Verfahre ns einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin hat es dem Angeklagten lediglich zu 25 % auferlegt. Von der Auferlegung sämtlicher notwendiger Auslagen hat das Landgericht aus Billigkeitsgründen abgesehen . Der Senat ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht zuständig. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn e s zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. März 1990 - 5 StR 73/90, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständi g- keit 3). Hat - wie hier - nur der Angeklagte Revision, die Nebenklägerin aber nur 1 2 - 3 - Kostenbeschwerde eingelegt, so entscheidet über die Beschwerde das B e- schwerdegericht (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 404/96; B e- schluss vom 5. Dezember 1 996 - 4 StR 567/96, NStZ - RR 1997, 238). Das ist hier das Oberlandesgericht Köln. Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube
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