BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 43/12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe: Richter am Bundesgerichts hof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO U m- stände angezeigt, die nach sei ner Auffassung eine Ablehnung wegen Befa n- genheit rechtfertigen könnten. Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Mis s- trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlü s- sen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befange n- heitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstl i- chen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit B e- schlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u .a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen V erfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erkläru n- gen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gege n- stand der im vorliegende n Verfahren gemachten Selbstanzeig en gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest. 1 2 - 3 - Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umständ e geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in den en Prof . Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat. Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge - schlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehört en Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsg erichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12). Becker Appl Schmitt Eschelbach Ott 3 4
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