BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 4 3 /13 vom 12. März 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 25. Juli 2012 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Zuhälterei in zwei Fällen sowie wegen Verabredu ng zur Geldfälschung zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen zu r Tatbegehung gebrauc h- te n Pkw BMW 840 C I eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufh e- bung auch der Entscheidung über die Einziehung. 1. Die Einziehung des zur Begehung der ausbeuterischen Zuhälterei g e- brauchten P kw 's des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 1 2 3 - 3 - Abs. 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentsche i- dung dar (Fischer, StGB, 60. Aufl. , § 74 R n. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH NStZ - RR 2012, 169; 2011, 370). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. De r Wert des Pkw 's wird nicht mitgeteilt, weshalb der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Bea chtung der oben dargelegten Grundsätze mildere Einzelfreiheitsstrafen und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsent scheidung, die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. BGH NStZ - RR 2012, 169 mwN). 3. Die den aufgehobenen Ansprüchen jeweils zu Grunde liegende n Fes t- stellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und kön nen bestehen 4 5 6 - 4 - bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw 's zu treffen haben. Becker Fischer Appl Krehl Ott
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