BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 432/05 vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Januar 2006 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. M344rz 2005 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in neun tateinheitlichen F344llen in Tateinheit mit versuchtem Herbeif374hren einer Spreng-stoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf Ver-fahrensr374gen und auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). Der n344heren Ausf374hrung bedarf nur die R374ge des Versto337es gegen 247 261 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte schon seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Zahlungsverpflich-tungen insgesamt nachzukommen; f374r seine Immobilie Stra337e in Erfurt wurde am 7. M344rz 2003 die Zwangsverwaltung und Zwangsversteige-rung angeordnet. Der Angeklagte unterhielt f374r diese Immobilie eine Geb344ude-versicherung, au337erdem eine Sachversicherung und eine Betriebsunterbre-chungsversicherung f374r die von ihm in dem Hause vermieteten Fremdenzimmer sowie au337erdem eine Lebensversicherung auf seine langj344hrige Lebensgef344hr-tin, Frau B. , die allerdings am 4./5. April 2003 aus der gemeinsamen 2 - 3 - Wohnung in jenem Geb344ude ausziehen wollte. Der Angeklagte beschloss, das Haus Stra337e durch eine Gasexplosion zu zerst366ren, um ge-gen374ber der Geb344ude-, der Sach- und der Lebensversicherung den jeweiligen Versicherungsfall auszul366sen. Am 31. M344rz 2003 zwischen 14.00 Uhr und 19.48 Uhr begab sich der Angeklagte in den Heizungskeller des Hauses, ent-fernte die Blindverschraubung an der Gasleitung, 366ffnete den Absperrhahn, so dass Gas ungehindert in den Raum ausstr366men konnte und schloss den zum Gasbrenner der Heizung f374hrenden Absperrhahn. Er hatte bereits zuvor die beiden Luftsch344chte des Heizungskellers abgedichtet, indem er die beiden Kunststoffgitter von innen mit M374llbeuteln belegt hatte. Nach etwa vier Minuten entstand in dem Heizungskeller ein explosionsf344higes Gasgemisch, das durch elektrische Schaltvorg344nge jederzeit h344tte ausgel366st werden und das Haus zu-mindest teilweise zum Einsturz bringen k366nnen, wodurch die seinerzeit im Haus anwesenden neun Personen h344tten zu Tode kommen k366nnen. Der Angeklagte hat sich zur Tat nicht eingelassen. Das Landgericht ist davon 374berzeugt, dass der Angeklagte die Manipulationen an der Gasheizung vorgenommen hat, weil er ein Motiv und Gelegenheit hierzu hatte. Der Ange-klagte habe auch schon am 3. Dezember 2001 einmal versucht gehabt, das Haus durch eine Gasexplosion zu zerst366ren, damals habe ihn der zugezogene Heizungsmonteur darauf hingewiesen, dass durch die - jetzt verschlossenen - L374ftungssch344chte offenbar gen374gend Frischluft nachgestr366mt sei und das Gas deshalb durch den Kamin habe entweichen k366nnen. Andere Personen hat das Landgericht als T344ter ausgeschlossen. Der Heizungskeller war vor und nach der Manipulation abgeschlossen. Schloss und die vorhandenen drei Schl374ssel sind kriminaltechnisch untersucht worden. Nach dem laut Urteil (UA S. 33) in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamts Th374rin-gen vom 3. April 2003 handele es sich um zwei Originalschl374ssel und einen nachgemachten Schl374ssel. An Schloss und Schl374sseln fanden sich keine Spu- 3 - 4 - ren, die auf eine Bet344tigung mit einem fremden Werkzeug hindeuteten. An den Originalschl374sseln waren keine Spuren eines mechanischen Kopierens zu fin-den. Zwei dieser Schl374ssel befanden sich in der Wohnung des Angeklagten, ein weiterer in der Wohnung eines Mieters, der Hausmeisteraufgaben wahrnahm. Dass die Lebensgef344hrtin des Angeklagten oder der besagte Mieter die Mani-pulationen vorgenommen h344tten, hat das Landgericht ausgeschlossen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass eine dritte Person im Besitz eines weiteren (Original-)Schl374ssels sei, g344be es keine Hinweise, um wen es sich handele und warum sie an der Gasleitung manipuliert haben sollte. 2. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Gutachten des Landes-kriminalamts Th374ringen vom 3. April 2003 weder gem344337 247 256 Abs. 1 Satz 1 StPO verlesen noch dessen Verfasser, Dipl.-Ing. K. , oder ein sonstiger An-geh366riger der Beh366rde geh366rt wurde. Entgegen der Auffassung des General-bundesanwalts konnte die Einf374hrung und Verwertung des Gutachtens als sol-ches auch nicht durch Vorhalt an die ermittelnden Polizeibeamten T. , W. und E. in die Hauptverhandlung erfolgen (vgl. BGHR StPO 247 261 In-begriff der Verhandlung 10; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 256 Fu337note 222). Die ermittelnden Polizeibeamten konnten offenbar aus eigener Sachkunde keine Angaben dazu machen, ob sich an dem Schloss zum Hei-zungskeller Spuren fremder Werkzeuge oder an den Schl374sseln Kopierspuren befanden. Der Zeuge E. hat Schloss und Schl374ssel kriminaltechnisch un-tersuchen lassen (UA S. 33); dies w344re nicht notwendig gewesen, wenn er selbst oder ein anderer ermittelnder Beamter dies aus eigener Sachkunde h344tte beurteilen k366nnen. 4 3. Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensfehler. Die Beweis-w374rdigung des Landgerichts tr344gt dessen 334berzeugung, der Angeklagte sei der T344ter gewesen, auch ohne den Umstand, dass nicht mit fremden Werkzeugen 5 - 5 - an dem Schloss manipuliert worden ist und die Originalschl374ssel keine Spuren eines mechanischen Abtastvorganges aufweisen. Aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und D. stand fest, dass die T374r zum Heizungskeller verschlossen war, als der Gasaustritt festge-stellt wurde. Das Landgericht geht davon aus, dass der T344ter den Heizungskel-ler mit einem originalen oder nachgefertigten Schl374ssel verschlossen hat. Die Zeugen B. und M. , die au337er dem Angeklagten 374ber Schl374ssel ver-f374gten, hat das Landgericht mit n344herer Begr374ndung als T344ter ausgeschlossen. Das Landgericht hat es aber f374r m366glich gehalten, dass eine unbekannte Per-son im Besitz eines dritten Originalschl374ssels f374r den Heizungskeller war, weil Sicherheitsschl366sser 374blicherweise mit drei Originalschl374sseln ausgeliefert wer-den; auch hinterlasse ein optischer Abtastvorgang keine Spuren auf dem Origi-nalschl374ssel. Da es keine Hinweise darauf gebe, wer diesen Schl374ssel in Besitz haben solle und aus welchem Grund die Person die Gasleitung manipuliert ha-ben sollte, spreche dies nicht gegen die T344terschaft des Angeklagten. Feststel-lungen, dass der Angeklagte Feinde gehabt habe, die ihm h344tten schaden wol-len, h344tten sich in der Hauptverhandlung nicht treffen lassen. Diese Erw344gun-gen des Landgerichts gelten aber auch f374r die M366glichkeit, dass ein Dritter mit Hilfe eines entsprechenden Werkzeugs das Schloss ge366ffnet und wieder ver-schlossen haben k366nnte. Unter diesen Umst344nden schlie337t der Senat aus, 6 - 6 - dass das Landgericht Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten bekommen h344tte, wenn es das Vorhandensein von Werkzeugspuren am Schloss und an den vorhandenen Originalschl374sseln nicht verfahrensfehlerhaft ausgeschlossen h344tte. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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