ECLI:DE:BGH:2016:201216B2STR432.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 432/16 vom 20. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 25 . Mai 2016 wird als unzulässig verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig gesprochen, ihn verwarnt und ihm auferlegt, inne r- halb eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils 60 Stunden gemeinnütziger A r- beit nach Weisung der Jug endgerichtshilfe zu erbringen . Hiergegen wendet sich d er Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten R e- vision . D ie Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Der Angeklagte hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung in Anwesenheit seiner be i- den Verteidiger ausdrücklich, eindeutig und vorbehaltlos Rechtsmittelverzicht erklärt. Diese Prozesserklärung ist auch in Fällen, in denen wie hier J u- gendstrafrecht auf einen Heranwachsenden angewendet wird (vgl. dazu Eise n- berg, Jugendgerichtsgesetz, 14. Aufl. , § 55 Rn. 11 ff. mwN) , grundsätzlich u n- 1 2 3 - 3 - widerruflich und unanfechtbar (vgl. BGH , Beschluss vom 14. Januar 1986 1 StR 589/85, NStZ 1986, 27 7, 278). 2. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelve r- zichts des An geklagten f ühren könnten, liegen nicht vor. Die Verzichtserklärung ist in entsprechender Anwendung des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auch nicht deshalb unwirksam, wei l dem Urteil unter Umgehung des § 257c StPO eine informelle Verständigung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21 , 26 ) zugrunde liegt . a ) Zwar behauptet die Revision, dem Urteil sei eine außerhalb der Hauptverhandlung erfolgte Verständigung im Sinne des § 257c StPO zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorausgegangen, dem der Vorsitzende in einem fernmündlichen Gespräch mit der Verteidigerin beigetreten sei ; Staat s- anwaltschaft und Verteidigung hätten sich im Rah den Herrn Korrespondenz dahin ge einigt , dass die Staatsanwaltschaft der von der Verteidigung nach 20 Verhandlungstagen e r- strebten Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten von dem gegen weitere sechs Ange klagte geführten Verfahren nicht entgegen treten werde, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung etwaiger Beweisanträge zu ve r- zichten. Der Vorsitzende der Jugendkammer sei dieser Verständigung konkludent beigetreten und hab e der Verteidig erin g e- raten, den Antrag auf Verfahrensabtrennung in der Hauptverhandlung zu wi e- derholen . b) Dieses Revisionsvorbringen steht in Widerspruch zu dem in das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen Negativattest, gegen das der Einwand der F älschung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 31. März 2010 2 StR 31/10, NStZ - RR 2010, 213 ) nicht erhoben worden ist. Darüber hinaus 4 5 6 - 4 - ist das Revisionsv orbringen durch die vom Vorsitzende n der Jugendkammer abgegebene dienstliche Erklärung widerlegt. Darin hat te d er Vorsitzende e r- klärt, dass die Verteidigerin schriftlich die Abtrennung des Verfahrens gegen ihren Mandanten beantragt habe, nachdem die umfangreiche Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht e , dass ihr Mandant über das von ihm abg e- legte Gest ändnis hinaus die ihm zur Last liegenden drei Taten nicht allein, so n- dern in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit Dritten begangen habe . Dieses Schreiben habe er an d ie Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnis - und Stellungnahme weitergeleitet . Die Staat sanwaltschaft sei der begehrten Verfa h- rensabtrennung entgegen ge treten , habe jedoch ihre Bereitschaft zu einem zeitnahen Plädoyer signalisiert, wenn die Verteidigung erkläre, auf die Stellung von Beweisanträge n zu verzichten. Die Verteidigung habe sich dam it einve r- standen erklärt. Er selbst habe in den mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung geführten fernmündlichen Gesprächen erklärt, dass n- waltschaft für die Zustimmung zur Abtrennung geforderte Erklärung der Verte i- digung , keine Bewe . Zu gleich habe er in Aussicht gestellt, dass die Kammer , die bereits im Zwischenverfahren die Abtrennung des Verfahrens gegen den heranwachsenden Angeklagten b e- schlossen hatte, einem solchen A ntrag positiv gege nüber stehe . Deshalb habe er der (Instanz - )Verteidigerin geraten, den Antrag auf Abtrennung des Verfa h- rens in der Hauptverhandlung zu wiederholen. Vor dem Hintergrund dieser dienstlichen Stellungnahme, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass b e- steht, hält es der Senat für erwiesen, dass dem Urteil eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht vorausgegangen ist . 3 . Infolge des wirksamen Rechtsmittelv erzichts ist das Urteil des Landg e- richts Gera vom 25 . Mai 201 6 rechtskräftig. Die Revision des An geklagten war daher als unzulässig zu verwerfen. 7 - 5 - 4. Der Senat hat davon abgesehen, dem Angeklagten die Verfahren s- ko s ten aufzuerlegen ( § 74 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG). Fischer Eschelbach Zeng Bartel Grube 8
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