ECLI:DE:BGH:2017:061217B2STR432.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 432/17 vom 6. Dezember 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 6. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision en der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. April 2017 im Adhäsionsausspruch dahin abgeändert, dass festgestellt ist, dass die Angeklagten A . und E . M . als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger aus der Tat vom 20. Dezember 2015 80 % alle r künftigen materiellen sowie die immateriellen Schäden, letztere unter Berücksichtigung e i- ner Mitverschuld ensquote von 20 % , zu ersetzen, soweit die Anspr ü- che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte überg e- gangen sind oder übergehen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihr e r Rechtsmittel und die dem Neben - und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
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