BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 433/06 vom 22. November 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersicht-lichen Umfang Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 2 Der Angeklagte wurde im hiesigen Verfahren wegen einer am 11. Mai 1998 begangenen Tat verurteilt. Zu seinen Vorstrafen wurde u. a. die Feststel-lung getroffen, dass er am 29. Oktober 1998 wegen verschiedener Delikte zu 3 - 3 - einer Geldstrafe von 80 Tagess344tzen (die Tagessatzh366he wird nicht mitgeteilt) verurteilt wurde. Die Urteilsgr374nde verhalten sich nicht dazu, ob diese Geldstrafe voll-streckt oder erlassen wurde. Gem344337 247 55 StGB kam daher grunds344tzlich eine Gesamtstrafenbildung in Betracht, wobei auch eine Entscheidung nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu pr374fen war. Sollte die Strafe vollstreckt oder erlassen sein, w344re vom Tatrichter die Frage eines etwaigen H344rteausgleichs zu er366rtern gewesen, wenn ein solcher auch bei Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Ge-samtfreiheitsstrafe nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt. 4 Das Landgericht hat es demnach rechtsfehlerhaft unterlassen entweder eine Gesamtstrafe zu bilden oder einen H344rteausgleich zu pr374fen. 5 Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben, da der Senat nicht mit Si-cherheit ausschlie337en kann, dass bei Bejahung eines H344rteausgleichs eine niedrigere Einzelstrafe verh344ngt worden w344re. 6 - 4 - Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler jedoch nicht betroffen und k366nnen daher bestehen bleiben. 7 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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