BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 433/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der absolute Revisions-grund des 247 338 Nr. 5 StPO gegeben ist. 2 Das Landgericht hat f374r die Dauer der Vernehmung der Zeugin R. die Entfernung des Angeklagten gem344337 247 247 StPO angeordnet. Nachdem der Angeklagte den Sitzungssaal verlassen hatte, sagte die Zeugin zur Sache aus. Sie blieb nach richterlichem Ermessen unvereidigt und wurde anschlie337end ent-lassen. Erst danach wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gef374hrt 3 - 3 - und 374ber den Inhalt der Vernehmung der Zeugin in seiner Abwesenheit infor-miert. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats, an der dieser festh344lt, ge-h366rt die Verhandlung 374ber die Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Ver-nehmung, sondern bildet einen selbst344ndigen Verfahrensabschnitt (vgl. zuletzt Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 ARs 138/09 m.w.N.). Eine angeordnete Ent-fernung des Angeklagten nach 247 247 StPO erfasst nur die eigentliche Verneh-mung des Zeugen, nicht aber die sich anschlie337ende Verhandlung 374ber die Ent-lassung. Wird ein Angeklagter - wie auch im vorliegenden Fall - erst nach der Entlassung einer Zeugin wieder in den Sitzungssaal gef374hrt und 374ber den Inhalt der Vernehmung unterrichtet, muss dies zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils f374hren. 4 2. Soweit der 5. Strafsenat die f374r das Verfahren bedeutsame Rechtsfra-ge mit Datum vom 11. November 2009 dem Gro337en Senat f374r Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt hat (5 StR 460/08), bindet dies die vorliegende Ent-scheidung nicht. Dass ein Anfragebeschluss nach 247 132 Abs. 3 GVG diejenigen Senate, die an der bisherigen Rechtsprechung festhalten wollen, nicht hindert, auf dieser Grundlage weiter zu entscheiden, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf eine fehlende Sperrwirkung (vgl. 247 132 Abs. 2, 3; 247 138 Abs. 1 Satz 3 GVG) bereits entschieden (BGHR GVG 247 132 Anfrageverfahren 1; NStZ-RR 2004, 281). Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Rechtsfrage 5 - 4 - dem Gro337en Senat zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die in dem Vorlage-beschluss ge344u337erte Rechtsansicht dient der Herbeif374hrung einer Rechtspre-chungs344nderung, ist aber selbst noch keine bindende Entscheidung, von der nur bei eigener Anrufung des Gro337en Senats abgewichen werden k366nnte. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Schmitt Krehl
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