BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 433/13 vom 8. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs . 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ko b- lenz vom 25. März 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwo r- fen, da ss der Angeklagte mit der nicht revidierenden Mitangeklagten als Gesamtschuldner haf tet, soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Adhäsionsklägerin verurteilt worden ist; im Übrigen hat die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer ha t die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Fischer Schmitt Krehl Ott Zeng
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