BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 434/00 vom 24. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. November 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e - richts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin sp e - zifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt de s - halb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben. Nach § 400 Abs. 1 St PO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. - 3 - Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der N e - benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslag e - nerstattung 1). Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf
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